Der Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung des Feldspat-Tagebaus "Grube Marta" im Waldböckelheimer Wald ist rechtmäßig. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom Montag.
Mit einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ließ das beklagte Land einen Rahmenbetriebsplan für den Gesteinstagebau "Marta" zu. In unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens befindet sich ein FFH-Gebiet (Europäisches Naturschutzgebiet). Ausgenommen ist nur eine spitzwinklig in das FFH-Gebiet hineinragende Waldfläche, auf welcher der Tagebau entstehen soll.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND – hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Zur Begründung hieß es, der von dem Vorhaben betroffene Teil des Waldes hätte in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen. In einem FFH-Gebiet sei ein Tagebau der geplanten Art unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist jedoch der Ansicht, dass das FFH-Gebiet entgegen den Annahmen des BUND zutreffend abgegrenzt worden ist (Urt. v. 26. Juli 2011, Az. 1 A 10473/07.OVG). Es sei unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten vertretbar gewesen, den von dem Vorhaben betroffenen Teil des Waldes hiervon auszunehmen. Auch gingen von dem geplanten Tagebau keine Beeinträchtigungen für das benachbarte FFH-Gebiet aus. Dem Vorhaben stünden schließlich keine Belange des Artenschutzes entgegen.
cla/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland- Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4397 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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