Nachdem der EuGH die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) untersagte der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung und berief sich dabei auf das staatliche Sportwettenmonopol. Dagegen legte das betroffene Unternehmen Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Bereits das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge.
Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele solle Spielsucht verhindern und den Jugendschutz gewährleisten.
Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht (Beschluss vom 8. Dezember 2010, Az. 6 B 11013/10.OVG).
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2141 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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