Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit nun veröffentlichten Entscheidungen vom 20. September 2010 ( Az. 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG).
Ausgangspunkt der Entscheidung waren Klagen von Mitgliedern der Industrie- und Handelskammer (IHK) Trier, die schon vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurden.
Nach Auffassung der Richter sind die Pflichtmitgliedschaften der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitragserhebung durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Die Industrie- und Handelskammern hätten das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen.
Auch eine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge sei ausgeschlossen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar.
Zudem wirkten sich diese und auch andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus.
Das OVG Rheinland-Pfalz sah auch keinen Verstoß der IHK Trier gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Außerdem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.
Schließlich könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten.
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1620 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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