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14015

OVG Rheinland-Pfalz zu Werbeständer: Ein Riesenohr für Koblenz

04.12.2014

Eine Werbekonstruktion in Form eines riesigen Ohres soll die Koblenzer Bürger zu einem Hörtest animieren. Die Stadt hatte den Antrag auf eine straßenrechtliche Sondernutzung der Akustikerin allerdings abgelehnt. Das OVG sieht Fehler bei der Ermessensausübung, denn Riesenohren schließe die Gestaltungsrichtlinie der Stadt nicht generell aus.

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Die Stadt Koblenz hat bei der Ablehnung eines Antrages einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis Ermessensfehler begangen und muss nun neu entscheiden. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am Donnerstag klar. Dabei ging es um den Wunsch der Betreiberin eines Optiker- und Akustikgeschäft, ein großes gelbes Ohr vor ihren Laden aufzustellen (Urt. v. 04.12.2014, Az. 1 A 10294/14).

Die Stadt hatte das Vorhaben als mit der städtischen Richtlinie zur Gestaltung von straßenrechtlichen Sondernutzungen unvereinbar angesehen. Demnach seien Sonderformen wie Riesentelefone oder auch Riesenohren grundsätzlich ausgeschlossen. Das sah auch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz nicht anders. Das OVG hingegen schon.

Denn die Richtlinie schließe nach ihrem Wortlaut die Verwendung eines Riesenohrs nicht generell aus. Selbst wenn das von der Klägerin geplante "Hörtestohr" als Riesenohr im Sinne der Richtlinie anzusehen sein sollte, könne es der Richtlinie zufolge im Einzelfall gleichwohl den Gestaltungsvorgaben gerecht werden, hieß es am Donnerstag.

una/cvl/LTO-Redaktion

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OVG Rheinland-Pfalz zu Werbeständer: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14015 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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