Ein Richter, der infolge von Drohungen und Beleidigungen eines Prozessbeteiligten dienstunfähig erkrankt, kann keine Erhöhung seines Unfallruhegehalts verlangen. Dies geht aus einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom Freitag hervor.
Eine Erhöhung des Unfallruhegehalts komme von Gesetzes wegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene in Ausübung seines Dienstes durch eine Gewalttat in die Gefahr einer schweren Körperverletzung gebracht worden ist.
Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er sei von dem Prozessbeteiligten zwar beleidigt und bedroht worden. Zur Anwendung körperlicher Gewalt sei es indes nicht gekommen. Auch habe keine ernstliche Gefahr einer Körperverletzung bestanden. Die Erkrankung des Klägers sei Folge seines persönlichen Gefahrempfindens und damit nur mittelbar auf den Angriff des Beteiligten zurückzuführen.
Der klagende Richter sah sich zu der Forderung berechtigt, da er nach einer mündlichen Verhandlung von einem Prozessbeteiligten angegangen worden war. Umstehende Personen hatten den Beteiligten jedoch davon abhalten können, auf den Richter einzuschlagen. Daraufhin hatte der Beteiligte dem Richter hinterhergeschrieen: "Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot". In der Folge erkrankte der Richter dienstunfähig und wurde später vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Das Land erkannte den Vorfall als Dienstunfall an und gewährte dem Richter Unfallausgleich und ein Unfallruhegehalt. Die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall und eine hieran anknüpfende Erhöhung seines Unfallruhegehalts wurden hingegen abgelehnt. Hiergegen erhob der Richter Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz abwies. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt mit seinem Urteil vom 15. April 2011 (Az: 10 A 11091/10.OVG) bestätigt.
plö/LTO-Redaktion
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