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OVG Rheinland-Pfalz: Kein Fahr­rad­fahr­verbot bei Alkohol am Steuer

20.06.2011

Eine Straßenverkehrsbehörde wollte einen alkoholisierten Autofahrer, der auch noch die MPU verweigerte, gleich ganz aus dem Verkehr ziehen. Nicht nur das Auto wurde ihm gestrichen, auch für das Fahrrad hieß es Fahrverbot. Das OVG Rheinland-Pfalz bewies Trennungsvermögen und gab wenigstens für das Zweirad wieder grünes Licht.

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Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der bisher nur im Auto alkoholisiert gefahren ist, nicht auch das Fahrradfahren verbieten, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten verweigerte. Zweifel an der Eignung, zwischen dem Fahren eines Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen zu können, dürften nicht von Kraftfahrzeugen auf Fahrräder übertragen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG, Urt. 08.06.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG).

Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration im Auto unterwegs war. Auf seinen Antrag zur Wiedererteilung hin verlangte die Straßenverkehrsbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten, mit dem er nachweisen sollte, dass er seinen Alkoholgenuss vom Autofahren trennen könne, er das notwenige "Trennungsvermögen" besitze.

Gleichzeitig verlangte die Behörde ein solches Gutachten in Bezug auf Alkohol und Fahrräder. Der Antragsteller lehnte ab - die Behörde verbot daraufhin mit sofortiger Wirkung nicht nur das Führen eines Autos, sondern auch jegliche Fahrten mit dem Rad.

Das OVG erkannte zwar die Möglichkeit der Behörde, Gutachten einzufordern und entsprechende Schlüsse zu ziehen, falls der Verkehrssündige sich verweigert. Das OVG lehnte aber ab, die so genannten Eignungszweifel vom Auto auf das Fahrrad zu übertragen.

Wer unter Alkohol am Steuer sitzt, gefährdet den Verkehr. Wer sich mit derselben Dosis noch im Sattel hält, kann es kaum zu gleichem Unheil bringen. Auto und Fahrrad verdienten eine geteilte Prüfung, ob der Pilot aus dem Verkehr gezogen werden müsse.

Außerdem, so die Richter, sei der Antragsteller auf dem Fahrrad noch nicht auffällig geworden, sodass für das Gutachten jeder Anlass fehlte. Das Verbot des Radfahrens war rechtswidrig, das OVG gab damit der Beschwerde des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs statt.

ssc/LTO-Redaktion

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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3538 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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