Nicht selten leben Scheidungskinder in zwei Welten, mal bei der Mutter und mal bei dem Vater. Wohnt ein Elternteil weiter von der Schule entfernt, könnten Schülerfahrtkosten beansprucht werden - aber nicht in Rheinland-Pfalz. Das dortige OVG entschied gegen eine anteilige Erstattung beim "Doppelresidenzmodell".
Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Eine anteilige Erstattung der Fahrtkosten scheide auch dann aus, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne (Urt. v. 17.06.2011, Az. 2 A 10395/11.OVG).
Grund sei der Wortlaut in den Bestimmungen des Landesschulgesetzes. Dort sei eindeutig geregelt, dass für die Übernahme von Schülerfahrtkosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen ist. Der Sinn der Vorschrift verweise dabei auf die Hauptwohnung; nur durch diesen melderechtlichen Bezug könne unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.
Geklagt hatte ein Gymnasiast aus Mainz, der nach Scheidung der Eltern wöchentlich abwechselnd bei seinem Vater und seiner Mutter lebt. Gemeldet ist er bei seiner Mutter, deren Wohnung liegt aber weniger als vier Kilometer von der Schule entfernt. Die Wohnung des Vaters befindet sich wesentlich weiter entfernt.
Die beklagte Stadt hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt, das Verwaltungsgericht eine anteilige Übernahme angeordnet. Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, möglich ist noch eine Beschwerde der Beteiligten hiergegen zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats.
ssc/LTO-Redaktion
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OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3840 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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