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OVG Rheinland-Pfalz zu Sat. 1-Sendezeiten: Vorläufig keine anderen Anbieter im Hauptprogramm

10.09.2014

Das OVG Rheinland-Pfalz hat am Dienstag die Vergabe von Sendezeiten an unabhängige Programmanbieter im Rahmen des Hauptprogramms von Sat. 1 als rechtswidrig eingestuft. Bis auf Weiteres entfallen damit die Drittsendezeiten im Programm des Privatsenders.

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Streitpunkt der Verfahren waren die Drittsendezeiten innerhalb des Programms von Sat. 1. Bei den sogenannten Drittsendern handelt es sich um vom Hauptsender unabhängige Rundfunkanbieter. Laut dem zwischen den Ländern bestehenden Rundfunkstaatsvertrag sind die Veranstalter von privaten Fernsehprogrammen dazu verpflichtet, diesen externen, freien Programmanbietern Sendezeiten in ihren Hauptprogrammen einzuräumen, sobald gewisse Zuschaueranteile erreicht werden.

Grund für die Zuteilung dieser "Fensterprogramme" genannten, regelmäßig wiederkehrenden Sendeplätze innerhalb des Programmangebots der Privatsender ist die Sicherung der Meinungsvielfalt. Für die Auswahl unter den Bewerbern auf Drittsendezeiten ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) zuständig. Bei der Vergabe für das Jahr 2013 erteilte die LMK dem Mainzer Anbieter "News and Pictures" und dem Düsseldorfer Anbieter "DCTP" die Zulassung und erklärte diese, nachdem bereits der Bescheid aus 2012 angefochten worden war, für sofort vollziehbar. 

Schon Ausschreibungsverfahren der Drittsendezeiten war rechtswidrig

Sat. 1, welches sich nicht mit der Beschränkung seiner Zulassung als Hauptprogrammanbieter abfinden wollte, erhob dagegen ebenso Klage wie der unterlegene Bewerber N24, der sich ebenfalls um eine der sogenannten Sendezeitschienen beworben hatte. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt erklärte am Dienstag auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz den Zulassungsbescheid der LMK für rechtswidrig: Bereits die Ausschreibung der Drittsendezeiten sei fehlerhaft erfolgt, die LMK habe unangemessenen Zeitdruck auf Sat. 1 ausgeübt und nicht, wie vom Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen, versucht, mit der Hauptprogrammanbieterin wegen der Auswahl der Bewerber um die Fensterprogramme eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Insgesamt sei die Auswahl unter den Bewerbern für die Fensterprogramme "nicht fair und ergebnisoffen" erfolgt. Die Verwaltungsrichter stellten daher die aufschiebende Wirkung der Klagen von Sat. 1 und der unterlegenen Bewerberin N24 gegen die Bescheide wieder her (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 2 B 10323/14; Az. 2 B 10327/14). Bis zum Abschluss der Klageverfahren in der Hauptsache gibt es nun keine Drittsendezeiten für unabhängige Rundfunkanbieter im Programm von Sat. 1.

Eine ähnliche Entscheidung war im Juli durch das OVG Lüneburg ergangen. Dort wurde die Festsetzung von Drittsendezeiten für den Privatsender RTL wegen eines Formfehlers für unwirksam erklärt. Die dctp-Formate "Spiegel TV" und "Stern TV" hat der Sender danach aus dem Programm entfernt, allerdings bereits nach knapp zwei Wochen auf Grund einer neuen Verfügung der Landesmedienanstalt wieder aufgenommen.

avp/LTO-Redaktion

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OVG Rheinland-Pfalz zu Sat. 1-Sendezeiten: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13130 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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