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OVG Rheinland-Pfalz zu Widerspruch : Vor Fristablauf verwirkt

05.11.2014

Wegen einer missbräuchlichen Wahrnehmung von Rechten ist der Widerspruch gegen die Windanlagen in Birkenfeld unzulässig, entschied das OVG Rheinland-Pfalz am Montag. Damit scheiterte ein Naturschutzverein, der versuchte hatte, gegen die Genehmigung der Windanlagen vorzugehen.

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Auch wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Widerspruch schon unzulässig sein, wenn er erst zu einem Zeitpunkt eingelegt wird, zu dem eine Anlage bereits nahezu vollständig errichtet ist, so der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.11.2014, 1 B 10905/14).

Der Landkreis Birkenfeld hatte mit Bescheid vom 17. September 2013 die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Birkenfelder Stadtwald genehmigt. Erst im August 2014 erhob der Naturschutzverein Widerspruch. Der Bescheid war ihm im Vorjahr nicht bekannt gegeben worden.

Während das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz dem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz noch teilweise stattgegeben hatte, lehnte das OVG Rheinland-Pfalz den Antrag in Gänze ab. Zur Begründung führten die Richter an, bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist sei die Verwirkung des Widerspruchsrechts eingetreten.

Laut dem Rechtsinstitut der Verwirkung darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Nicht nur seien die im Februar 2014 erfolgten Rodungsarbeiten durch den Ortsbürgermeister der Gemeinde Dambach öffentlich bekannt gemacht worden, sondern über den Beginn der Bauarbeiten sei auch in der örtlichen Zeitung berichtet worden. Als hierauf keinerlei Reaktion des Antragstellers folgte, hätten sich die Genehmigungsbehörde und die beigeladene Firma, welche die Genehmigung erhalten habe, darauf einstellen können, dass der Antragsteller gegen das Vorhaben keine naturschutzrechtlichen oder sonstigen Einwände vorbringen wolle, so die Richter des OVG.

Die anschließend erfolgte Einlegung des Widerspruchs wertete das Oberverwaltungsgericht daher als missbräuchliche Wahrnehmung von Rechten, die der Verwirkung unterfalle, da die Anlage schon nahezu vollständig errichtet worden war.

avp/LTO-Redaktion

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OVG Rheinland-Pfalz zu Widerspruch : . In: Legal Tribune Online, 05.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13703 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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