Ein Weinbauer hat nicht angegeben, dass er Zucker zu seinem Rieslingwein hinzugegeben hat. Die Rücknahme des Qualitätssiegels war deswegen rechtens, so ein OVG. Denn mit Zucker dürfe nur der Alkohol- und nicht der Süßegehalt erhöht werden.
Qualitäts- oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Kristallzucker ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 27.02.2018, Az. 8 A 11751/17.OVG).
Ein Weinbauer hatte seinen 2014er Rieslingwein bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz angemeldet, ohne dabei anzugeben, dass er diesen mit Saccharose, die umgangssprachlich auch als Kristallzucker bekannt ist, gesüßt hatte. Als der Behörde der Zuckeranteil bei einer Betriebskontrolle des Weinguts auffiel, nahm sie den Prüfbescheid zurück, weil der Wein entgegen der Weinverordnung gesüßt worden sei.
Dagegen zog der Weinbauer vor Gericht. Er vertrat die Auffassung, dass der Wein zwar angereichert, aber nicht gesüßt worden sei. Bei dem behandelten Produkt habe es sich nämlich um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Während dieses Prozesses dürfe aber noch Zucker hinzugeben werden, um den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz wies seine Klage bereits ab.
OVG: Zucker muss zu Alkohol vergären
Auch die Koblenzer Richter konnte der Weinbauer mit seiner Argumentation nicht überzeugen. Sie wiesen die Berufung zurück, weil der Wein nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen Qualitätswein entsprochen habe. Die Restsüße in Qualitäts- oder Prädikatswein dürfe nämlich nur von den frischen Weintrauben oder von Traubenmost herrühren. Eine Erhöhung der Süße durch Kristallzucker sei gerade nicht erlaubt, so das OVG.
Zwar sei es grundsätzlich zulässig, einen Wein in seiner Gärphase mit Zucker anzureichern. Das dürfe aber nur dazu dienen, den Alkoholgehalt des Jungweins – und nicht den Restzuckergehalt - zu erhöhen. Der zugegebene Zucker müsse schließlich vollständig zu Alkohol vergären, so das Gericht.
Im Riesling des Weinbauers sei der zugegebene Zucker aber nur zu zehn Prozent zu Alkohol vergoren und habe im Übrigen die Süße des Weins erhöht. Damit liege gerade keine unbedenkliche Anreicherung, sondern eine unzulässige Süßung des Jungweins vor, so die Verwaltungsrichter.
mgö/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zur Rücknahme eines Qualiätsbescheids: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27641 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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