Wer rechtswidrig ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung. Die Abschiebung einer Armenieren war rechtmäßig, entschied das OVG Rheinland-Pfalz.
Sie hatte eine Ausbildung zur Hotelfachfrau aufgenommen – dennoch wurden eine Armenierin und ihre Tochter am 5. Mai abgeschoben. Und zwar rechtmäßig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 11. Juli 2017, Az: 7 B 11079/17.OVG).
Die Ausländerbehörde hatte der Frau im Oktober 2015 während ihres laufenden Asylverfahrens die Aufnahme einer Ausbildung im Hotelfach bei einem in der Genehmigung genannten Ausbildungsbetrieb gestattet. Die Armenierin brach die dortige Ausbildung jedoch im Sommer 2016 ab. Im Oktober 2016 setzte sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fort. Angezeigt hatte sie den Wechsel allerdings nicht – und dementsprechend auch keine neue Genehmigung der Behörde beantragt.
Den Asylantrag hat derweil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ende Januar 2017 beantragte die Ausländerbehörde die Ausstellung von Passersatzpapieren – da hatte sie bereits auf Nachfrage zum Stand der im Oktober 2015 genehmigten Ausbildung Kenntnis von deren Abbruch erlangt.
Schon das Verwaltungsgericht war deshalb davon ausgegangen, dass die Frau keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat. Auch die Beschwerde der Frau gegen diese Entscheidung mit dem Ziel, sie zurück nach Deutschland zu holen, lief ins Leere.
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
Auch nach Ansicht des OVG standen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Dies steht, so heißt es in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG, der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Dieses Ausschlusskriterium liegt jedenfalls mit dem Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren vor.
Die Beschäftigung der Armenierin in dem zweiten Beitrieb sei zudem zum Zeitpunkt der Beschaffung der Passersatzpapiere illegal gewesen. Die Erlaubnis sei auf eine konkrete Arbeitsstätte bezogen gewesen, so das Gericht.
Auch sei die Notwendigkeit der Anzeige bei einem Wechsel der Ausbildung keine bloße "Förmelei", teilte das Gericht mit. Die Ausländerbehörde müsse die Möglichkeit haben, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu prüfen und das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben.
Mit der Nichtanzeige aber habe die Armenierin sich die Grundlage für eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit selbst vereitelt. Ab dem Zeitpunkt der am 31. Januar 2017 eingeleiteten Passersatzbeschaffung als konkreter Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung sei die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen gewesen.
Tanja Podolski, OVG Rheinland-Pfalz verneint Anspruch auf Duldung: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23498 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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