Ein Weinautomat im privaten Garten? Das hat die Stadt Bad Kreuznach einer Frau zu Recht untersagt, so das OVG. Jugendliche sollen so vor den Gefahren von Alkohol geschützt werden. Für Zigarettenautomaten gilt aber etwas anderes.
Die Stadt Bad Kreuznach hat einer Frau den Betrieb eines Weinautomaten zu Recht verboten, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden hat. Der Automat stand auf dem Wohngrundstück der Frau und verstieß deshalb gegen das Jugendschutzgesetz (Beschl. v. 18.02.2025, Az. 7 A 10593/24.OVG). Das OVG bestätigt damit das Verwaltungsgericht Koblenz und wies den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab.
Die Frau hatte seit Anfang 2023 einen Automaten betrieben, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbot. Der Automat stand auf ihrem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum und war nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen: Er verstoße gegen das Jugendschutzgesetz.
Nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen alkoholische Getränke grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit in Automaten angeboten werden, § 9 Abs. 3 JuSchG. Davon gibt es zwar in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JuSchG eine Ausnahme, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt ist. Diese Voraussetzungen sind hier laut OVG aber nicht erfüllt, schließlich befand sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Frau und nicht an einem gewerblich genutzten Ort.
Andere Regeln gelten für Zigarettenautomaten
Dass Zigarettenautomaten nach dem JuSchG unabhängig vom Aufstellort bereits dann aufgestellt werden dürfen, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keine Tabakwaren entnehmen können, ändert daran laut OVG nichts. Das begründet das OVG mit den verschiedenen Wirkweisen von Alkohol und Nikotin.
So sei der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die ungleiche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten nicht verletzt. Die unterschiedlichen Regelungen für die Aufstellung der Automaten seien wegen der unterschiedlichen Wirkweisen von Alkohol und Nikotin sachlich gerechtfertigt, so das OVG. Zwar seien beide langfristig ähnlich gesundheitsschädlich, ihre unmittelbare Wirkung sei aber so unterschiedlich, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige.
Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren beeinträchtige übermäßiger Alkoholkonsum nämlich auch die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Das OVG führt aus, dass aufgrund der enthemmenden Wirkung mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens steige. Dass Alkoholautomaten nur im gewerblichen Raum aufgestellt werden dürfen, schaffe ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe und sei daher sachgerecht.
Der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Winzerin sei gerechtfertigt. Durch die Regelung solle die Verfügbarkeit alkoholischer Getränke in Automaten für Minderjährige eingeschränkt und so Jugendalkoholismus verhindert werden.
mh/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56644 (abgerufen am: 19.04.2025 )
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