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OVG bestätigt Corona-Maßnahmen in Supermärkten: 800-Quad­r­at­meter-Rege­lung, die Zweite

18.01.2021

Kunden in einer Schlange im Supermarkt mit Abstandsmarkierungen

(c) ThamKC/stock.adobe.com

Supermärkte, die mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, dürfen auf der überschüssigen Fläche weniger Leute in den Laden lassen als noch bis zu dieser Grenze. Das OVG Rheinland-Pfalz hielt die Regelung aufrecht.

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Die Personenbegrenzung, nach der pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche nur eine Person in den Laden darf, nachdem auf den ersten 800 Quadratmetern noch eine Person pro zehn Quadratmeter erlaubt ist, ist nicht gleichheitswidrig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 14.1.2020, Az. 6 B 11642/20.OVG).

Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz sieht vor, dass bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadrametern eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche zulässig ist. Auf der die Grenze von 800 Quadratmetern übersteigenden Verkaufsfläche ist dann jedoch nur noch eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt.

Gegen diese Regelung wandte sich die Betreiberin von drei großen Supermärkten in Trier mit einem Eilantrag. Sie sah darin eine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und bekam zunächst vor dem Verwaltungsgericht Mainz auch Recht.

OVG hält die Regelung jedoch aufrecht

Das OVG sah die Sache nun jedoch anders und lehnte den Eilantrag ab. Die Personenbegrenzung für Supermärkte mit einer Fläche von über 800 Quadratmetern erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und erweise sich auch als verhältnismäßig zur Erreichung des damit verbundenen Ziels, die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen.

Außerdem sei die Begrenzung auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, es liege keine Ungleichbehandlung vor, erklärte das OVG. Zur Begründung führte es an: Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von 800 Quadrameter überschreiten, verfügten nämlich typischerweise über ein breiteres Angebot als Läden gleicher Art mit weniger Fläche. Damit zögen sie gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl an.

Diese Kunden, so das OVG weiter, würden sich dann zwar rein rechnerisch auf der 800 Quadratmeter überschreitenden Fläche genauso verteilen wie auf der Verkaufsfläche bis zu eben dieser Grenze, führte das OVG aus. Bei lebensnaher Betrachtung komme es jedoch an bestimmten Stellen wie beispielsweise an Bedientheken oder im Kassenbereich zu Ansammlungen, die umso größer seien, je mehr Kunden im Laden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Abstandsgebots steige mit der Personenzahl einer solchen Ansammlung, die eben in großflächigen Läden deutlich höher ausfallen könne. Das rechtfertigt aus Sicht des OVG die verschärfteren Begrenzungen der Kundenzahlen bei großen Supermärkten.

Die Entscheidung erinnert an den Streit um die "erste" 800-Quadratmeter-Regelung im Frühjahr 2020. Damals war es Läden mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche in vielen Bundersländern untersagt, überhaupt zu öffnen - jedenfalls bis die ersten Gerichte entsprechende Normen kippten.

ast/LTO-Redaktion

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OVG bestätigt Corona-Maßnahmen in Supermärkten: 800-Quadratmeter-Regelung, die Zweite . In: Legal Tribune Online, 18.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44016/ (abgerufen am: 28.06.2022 )

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