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OVG RLP verlangt Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung: Jedes Tüt­chen zählt

24.11.2021

Einzeln verpackte Bonbons

Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Enthält eine Süßigkeitenpackung ihrerseits mehrere Einzelpackungen, dann muss deren Anzahl für die Endverbraucher erkennbar sein. Das sei gerade kein "sinnloser" Informationswert, entschied das OVG Rheinland-Pfalz.

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Auf einer Süßigkeitenpackung, die ihrerseits viele einzeln verpackte Süßigkeiten enthält, muss auch die Anzahl der Einzelpackungen angegeben sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Urt. v. 02.11.2021, Az. 6 A 10695/21.OVG).

Geklagt hatte eine Süßigkeitenherstellerin. Gegen diese hatte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, weil auf mehreren Produkten der klagendenn Süßigkeitenherstellerin die Stückzahlangabe auf der Außenverpackung fehlte. Die streitgegenständlichen Packungenn sind allesamt solche, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befinden. Nach Auffassung der klagenden Herstellerin verstößt das nicht gegen das Lebensmittelrecht.

Wie schon das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz teilte nun auch das OVG diese Auffassung nicht und wies die Berufung der Herstellerin zurück. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung der EU müsse auf der in Rede stehenden Art von Verpackung die Gesamtnettofüllmenge und auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen stehen. Diese sog. Stückzahlkennzeichnungspflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es entstehe kein "sinnloser" und nicht zu rechtfertigender Informationsüberschuss, sondern ein ergänzender Informationswert, so das Gericht. So könne die Angabe zum Beispiel solchen Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, die für bestimmte Anlässe einkaufen und die Einzelpackungsanzahl wissen müssen. Zudem helfe die Angabe auch, um die Kaufentscheidung von umweltbezogenen Aspekten abhängig zu machen.

pdi/LTO-Redaktion

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OVG RLP verlangt Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46742 (abgerufen am: 19.08.2026 )

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