Eine Zahnarztmitarbeiterin darf ohne Corona-Impfung die Praxis nicht betreten. Das OVG sieht keinen Grund, warum die nun vorherrschende Omikron-Variante etwas an der Einschätzung des BVerfG zur Impfpflicht ändern sollte.
Eine ungeimpfte Zahnarztmitarbeiterin darf die Praxis ihres Arbeitgebers nicht betreten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz lehnte ihren dagegen gerichteten Eilantrag ab (Beschl. v. 02.09.2022, Az. 6 B 10723/22.OVG).
Nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, seit dem 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus verfügen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt. Das hat es im Fall einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin auch getan und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.
Die Frau erhob dagegen Widerspruch und zog per Eilantrag vor Gericht. Im Laufe des Gerichtsverfahrens erkrankte sie dann am Coronavirus und das Gesundheitsamt konkretisierte das Betretungsverbot dahingehend, dass es zwischen dem 29. Tag und dem 90. Tag nach der Testung wegen einer Genesung nicht gilt.
Das VG lehnte den Eilantrag der Frau in der Folge ab – und die dagegen gerichtete Beschwerde wies nun auch das OVG zurück. Es begründet dies damit, dass im Eilverfahren der Vollzug einer Norm nur bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit und damit einhergehender Dringlichkeit ausgesetzt werden kann. Die Zahnarztmitarbeiterin war der Meinung, dass das der Fall sei, weil der Impfschutz gegen die nun vorherrschende Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zur Vorgängervariante deutlich nachgelassen habe.
Das OVG beruft sich jedoch auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das die einrichtungsbezogene Impfpflicht billigte und ausführte, dass die Impfung auch bei Omikron noch ausreichend wirksam sei. Außerdem bestehe eine niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person. Dem OVG erschließt sich nicht, warum diese Argumentation aus dem April 2022 nun mit der neuen Omikron-Variante nicht mehr offensichtlich vertretbar sein sollte. Das gelte insbesondere mit Blick auf die erwartete Zulassung der auch an Omikron BA.5 angepassten Impfstoffe.
pdi/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz verweist auf BVerfG-Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49518 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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