Wer sich die Worte "Loyalty, Honor, Respect, Family" über den ganzen Rücken tätowiert, hat für den Polizeiberuf schlechte Karten. Schlechte Ausreden helfen dann auch nicht weiter, wie das OVG Koblenz klarstelle.
Tätowierungen sind mittlerweile auch bei Polizistinnen und Polizisten häufig zu sehen. Das ist grundsätzlich auch kein Problem – außer, wenn aufgrund des konkreten Inhalts und der Ausgestaltung des Tattoos Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung und Verfassungstreue bestehen. Dann muss die Polizei einen Bewerber nicht einstellen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einer am Donnerstag veröffentlichten Eilentscheidung klargestellte (Beschl. v. 08.12.2022, Az. 2 B 10974/22.OVG).
Der Entscheidung lag der Antrag eines tätowierten Mannes zugrunde, der sich für den gehobenen Polizeidienst in Rheinland-Pfalz beworben hatte. Seine Einstellung wurde mit Verweis auf bestehende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst abgelehnt. Die Zweifel lagen in einem Tattoo des Mannes begründet. Er hatte sich die Worte "Loyalty, Honor, Respect, Family" über die gesamte Schulterbreite in der traditionellen Schriftart "Old English" tätowiert. Dadurch entstehe der Gesamteindruck, dass der Mann zu einem Ehrenkodex stehe, der sich mit den Werten einer modernen Bürgerpolizei nicht in Einklang bringen lasse, so die Polizei. Die daraufhin von dem Bewerber begehrte einstweilige Anordnung auf die vorläufige Einstellung lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Trier ab.
Das OVG bestätigte die Entscheidung nun. Das Gericht betonte dabei, dass sich ein Pflichtverstoß heutzutage nicht generell aus dem Tragen einer Tätowierung als solcher ergebe. Ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes aussehen könne nicht schon allein deshalb untersagt werden, weil es der Dienstherr ungeachtet der gewandelten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich halte. Erst recht lasse das Vorhandensein von Tätowierungen nicht (mehr) auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu schließen.
OVG lässt Ausrede nicht gelten
Eine andere Beurteilung könne sich laut Gericht aber aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung der Tätowierung ergeben, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehe.
Angesichts der Tätowierung des Mannes habe der Dienstherr aber bezweifeln dürfen, ob sich der Bewerber in die rechtsstaatlichen Regeln halten werde. Zu berücksichtigen sei laut Gericht, dass das Schriftbild der Tätowierung in Gestalt der konkret gewählten Schriftart "Old English" Ähnlichkeiten etwa zu dem Schriftzug der verfassungsfeindlichen und seit längerem in Deutschland verbotenen Gruppierung "blood and honour" aufweise. Zudem finde die Wortwahl "Loyalty, Honor, Respect, Family" eine weitgehende Entsprechung in Inhalten der ebenfalls zwischenzeitlich zerschlagenen rechtsextremistischen Gruppierung "Oldschool Society".
Die Ausrede des Mannes, er habe die Schriftart "Old English" unter anderem deswegen ausgesucht, weil er sich privat für die Geschichte des "britischen Imperiums" interessiere und dort Verwandtschaft habe, hielt das OVG für "lebensfremd". Eine Erklärung dafür, warum der Bewerber dann die amerikanische statt die englische Schreibweise ("honor" statt "honour") gewählt habe, konnte der Mann nicht geben.
acr/LTO-Redaktion
OVG zu "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50608 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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