RAK Hamm muss Auskunft erteilen: Warum AfD-Chef Pret­zell keine Anwalts­zu­las­sung mehr hat

von Pia Lorenz

16.05.2017

Die Anwaltskammer Hamm muss Auskunft geben, warum Marcus Pretzell nicht mehr als Anwalt zugelassen ist. Und offenbart nach dem Beschluss des OVG NRW, dass der AfD-Landeschef erst verzichtete, als ihm der Widerruf durch die Kammer schon vorlag.

Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm ist verpflichtet, der Rheinischen Post Auskunft darüber zu erteilen, weshalb Marcus Pretzell nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Beschwerde der Kammer gegen die entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. April 2017 hat, wie Ende vergangener Woche bekannt wurde, das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bereits Anfang Mai zurück gewiesen (Beschl. v. 03.05.2017, Az. 15 B 457/17).

Ausschlussgründe, warum die Zeitung sich nicht auf ihren presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen können sollte, sieht das OVG nicht. Weder stünden dem Auskunftsanspruch Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Landespressegesetz NRW entgegen, noch würden dadurch überwiegende schutzwürdige private Interessen des AfD-Landeschefs oder ein öffentliches Interesse der Anwaltskammer verletzt, so die Oberverwaltungsrichter in Münster.

Marcus Pretzell betonte stets, von sich aus auf seine Zulassung verzichtet zu haben, um sich ganz der Politik widmen zu können. Nach Auskunftserteilung durch die RAK ist klar, dass er den Verzicht erst erklärte, nachdem ihm der Widerruf der Zulassung durch die Anwaltskammer bereits vorlag.

OVG: Gewichtiges öffentliches Interesse an Pretzells beruflicher Tätigkeit

Die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, die Vorstandsmitglieder der Kammern zur Verschwiegenheit verpflichtet, sei keine Geheimhaltungsvorschrift iSd Landespressegesetzes, befand der Senat. Die  Vertraulichkeit der Personalakten betroffener Anwälte müsse bei der Abwägung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch berücksichtigt werden.

Diese fällt in der unanfechtbaren Entscheidung, welche die RP mit der Berliner Sozietät Partsch & Partner erstritt, zu Lasten von Marcus Pretzell aus, der in dem Verfahren als Beigeladener auftrat. Nach Ansicht des 15. Senats überwiegt das öffentliche Interesse an Informationen über den Landesvorsitzenden und damaligen Spitzenkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD), die am Sonntag mit 7,4 Prozent der Stimmen auch in Nordrhein-Westfalen in den Landtag einzog, den Eingriff in seine Sozialsphäre.

Es liege auf der Hand, so die Verwaltungsrichter in Münster, dass an dessen bisheriger beruflicher Tätigkeit sowie an den Gründen, die dazu geführt haben, dass er nicht mehr zugelassen ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Sie könnten herangezogen werden, um seine Qualifikation für ein politisches Amt zu bewerten. 

Pretzell: "Zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig, überschuldet oder zahlungsunwillig"

Im Februar 2015 teilte der Direktor des Amtsgerichts Hagen der für Pretzell zuständigen RAK Hamm schriftlich mit, dass betreffend Marcus Pretzell ein Schuldnerverzeichniseintrag erfolgt sei, so Hauptgeschäftsführer Stefan Peitscher auf Nachfrage von LTO. Am 20. Februar 2015 versandte die Anwaltskammer ein Anhörungsschreiben zu seinen Vermögensverhältnissen an Pretzell, zugestellt per Postzustellungsurkunde (PZU). Der Politiker reagierte darauf nicht, so die RAK.

Auf Nachfrage teilte Pretzell gegenüber LTO durch seinen Anwalt mit, er sei "zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig, überschuldet oder zahlungsunwillig" gewesen. Zwar habe er " - wie jeder normale Bürger auch -" Verbindlichkeiten gehabt und diese zum Teil trotz Mahnung nicht erfüllt, so dass es deshalb zu Zwangsvollstreckungsversuchen gekommen sei. "Der Grund dafür war aber nicht, dass unser Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wäre, Verbindlichkeiten zu tilgen", so Dr. Carsten Brennecke von der Kölner Kanzlei Höcker, die Pretzell auch in dem Verfahren vor dem OVG NRW vertreten hat. "Hintergrund war einzig und alleine, dass unser Mandant nicht von an ihn gerichteten Mahnungen, Zahlungsaufforderungen oder etwaigen Aufforderungen zur Abgabe von Vermögensauskünften erreicht wurde".

Fest steht, dass spätestens im Januar 2015 die AfD und zumindest im März des Jahres 2015 auch die Öffentlichkeit erfuhr, dass gegen den Politiker Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht bezahlter Verbindlichkeiten liefen. Wegen Steuerschulden des Politikers wurde ein Zwangsgeld gegen die Partei verhängt und das Konto der AfD gepfändet, nachdem die Landesgeschäftsstelle nicht auf die Aufforderung reagiert hatte, mitzuteilen, ob und welches Gehalt Pretzell beziehe.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, RAK Hamm muss Auskunft erteilen: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22941 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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