OVG NRW bestätigt endgültig: Sahra Wagenknecht nicht in der ARD-"Wahla­rena"

14.02.2025

Das OVG in NRW hat es nun besiegelt: BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht musste nicht zur populären ARD-Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" eingeladen werden.

Der WDR ist nicht verpflichtet, die Spitzenkandidatin der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) zu der Sendung "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" einzuladen, die am 17. Februar 2025 um 21.15 Uhr im Fernsehprogramm "Das Erste" ausgestrahlt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen am Freitag im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 14.02.2025, Az. 13 B 105/25).

Damit hat das OVG den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt.

Die redaktionelle Federführung für die auf 120 Minuten angelegte ARD-Sendung liegt beim WDR. Dieser hat die seiner Auffassung nach aussichtsreichsten Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen, also diejenigen von CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis90/Die Grünen. 

Die ARD-"Wahlarena" findet im sogenannten Townhall-Meeting-Format statt. Das Konzept basiert darauf, dass Bürger in der Sendung Fragen an die Politiker richten und mit ihnen persönlich ins Gespräch kommen. Die "Wahlarena" im Ersten Programm ist sehr populär und verfügt über eine besonders hohe Reichweite. Es gibt weitere "Wahlarena"-Formate bei anderen Sendern wie etwa dem SWR, die allerdings eher regionalen Fokus haben. Die ARD-"Wahlarena" ist deshalb für die Parteien, die einen Kandidaten dorthin entsenden dürfen, so interessant.

Den auf die Teilnahme an der Sendung gerichteten Eilantrag des BSW, mit dem die Partei insbesondere geltend machte, durch die Nichteinladung ihrer Spitzenkandidatin werde sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hatte zunächst das VG Köln abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des BSW vor dem OVG blieb nun erfolglos. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar.

BSW nicht bedeutend genug

Der 13. Senat des OVG führte zunächst allgemein aus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei redaktionell gestalteten Sendungen jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten hätten. Sie dürften die antretenden Parteien nicht willkürlich ausschließen und müssten diese nach dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit ihrer Bedeutung gemäß angemessen berücksichtigen.

Gemessen an diesen Maßstäben sei die Nichtberücksichtigung des BSW an der ARD-"Wahlarena" durch das redaktionelle Konzept gerechtfertigt. Die Sendung solle es ermöglichen, alle relevanten Themen tiefgehend zu erörtern sowie Nachfragen und Diskussionen mit den Bürgern zu ermöglichen. Hierfür sei aufgrund der begrenzten Sendezeit eine Auswahlentscheidung auf wenige Personen erforderlich. Diese habe der WDR danach getroffen, welche Parteien sich in aktuellen Umfragen konstant und deutlich von allen anderen Parteien abheben. 

Die eingeladenen Vertreter gehörten Parteien an, die in den Umfragewerten konstant und deutlich oberhalb von zehn Prozent lägen. Damit könnten sie in besonderem Maße Einfluss auf die politischen Entwicklungen der kommenden Jahre nehmen, da sie eine (reelle) Chance hätten, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in der nächsten Regierungskoalition zu werden. 

Ausgehend von dieser Konzeption der Sendung sei die Einladung der Spitzenkandidatin des BSW nicht geboten, da Wagenknechts Partei lediglich aktuelle Umfragewerte um die fünf Prozent erreicht. Dies stimme mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien.

Auch das Argument der Partei, das BSW werde im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht seiner Bedeutung gemäß angemessen berücksichtigt, sei nicht belegt, so das OVG. Das BSW sei an zwei von vier Wahldebatten im Programm der ARD beteiligt gewesen und finde darüber hinaus auch in der sonstigen Wahlberichterstattung etwa in Form von Dokumentationen, Interviews und Talk-Formaten Berücksichtigung. 

Im Rahmen der Europawahl 2024 war der Spitzenkandidat des BSW für eine ARD-Wahlsendung noch vor dem OVG erfolgreich und erstritt seine Einladung. 

eh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW bestätigt endgültig: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56601 (abgerufen am: 17.03.2025 )

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