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OVG NRW zum Landesbeamtengesetz: Frau­en­för­de­rung in NRW ver­fas­sungs­widrig

21.02.2017

Chancengleichheit

© fotomek - Fotolia.com

Seit Mitte 2016 werden weibliche Beamte in NRW bei gleicher Eignung und Leistung bevorzugt befördert. Das OVG NRW hat nun entschieden, dass das gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

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Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Dienstag in sechs Musterverfahren entschieden (Urt. v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16). Beförderungsentscheidungen können danach nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletze.

Mehrere Verwaltungsgerichte hatten Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen verschiedener Landesbehörden betreffen, hat das OVG nun zurückgewiesen.

Verstoß gegen Gebot der Bestenauslese

Dabei unterliege § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerte Gebot der Bestenauslese. Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde.

Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden.

FDP: Normenkontrollantrag wäre der bessere Weg

Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, kann nach Auffassung des Gerichts auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergebnis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale wie etwa Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, oder Persönlichkeit bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Die Frauenförderung im Landesbeamtenrecht ist seit jeher umstritten. Ein von der FDP in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des Münsteraner Rechtswissenschaftlers Prof. Janbernd Oebbecke attestierte der Regelung ebenfalls die Verfassungswidrigkeit. Die Rot-Grüne Landesregierung hielt dem ein eigenes Gutachten entgegen, das zum gegenteiligen Ergebnis kam.

Ein Normenkontrollantrag der FDP-Landtagsfraktion gegen das LGB NRW zum Verfassungsgerichtshof NRW verfehlte vergangene Woche das nötige 30-Prozent-Quorum. Ralf Witzel, personalpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, begrüßte das Urteil gegenüber LTO, warnt aber vor einem Beförderungsstau: "Die abstrakte Normenkontrolle vor den VGH NRW hätte binnen weniger Monate für Rechtsklarheit gesorgt, die sich so - nämlich beim rot-grünen Gang durch die Instanzen - erst nach fünf Jahren ergeben wird."

Roland Staude, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes in NRW, äußerte sich ähnlich: "Wir hoffen nun, dass die Landesregierung von der Ankündigung, das Gesetz im Zweifel bis zum Europäischen Gerichtshof zu tragen, Abstand nimmt", hieß es in einer Mitteilung. Er forderte die Landesregierung zu Gesprächen auf.

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW zum Landesbeamtengesetz: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22169 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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