Druckversion
Thursday, 21.01.2021, 10:24 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/ovg-nrw-urteil-2-a-2311-14-rundfunkbeitrag-klagen-abgewiesen/
Fenster schließen
Artikel drucken
14934

OVG Münster bestätigt Rundfunkbeitrag: "In allen Regelungsteilen verfassungsgemäß"

13.03.2015

Die Verwaltungsrichter in Münster haben die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags abgesegnet. Auch wenn die Anknüpfung der Erhebung an die Wohnung allgemein sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag, so die Entscheidung von Mittwoch.

Anzeige

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sind. Damit scheiterten drei Privatleute mit ihren Klagen gegen die Erhebung der Beitrage durch den Westdeutschen Rundfunk (Urt. v. 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2422/14, 2423/14).

Die Richter bestätigten damit auch die vorinstanzlichen Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln, welche die Klagen ebenfalls abgewiesen hatten.

Laut Urteil von Donnerstag liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung bei den Ländern und nicht beim Bund. Denn der Beitrag sei keine Steuer. Dies wird von Kritikern immer wieder vorgetragen, da dieser nicht wie früher an die Nutzung eines Empfangsgerätes anknüpft, sondern allein an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Damit müssen auch solche Personen den Beitrag zahlen, die tatsächlich keinen öffentlichen Rundfunk empfangen möchten oder gar können, damit also nicht die für einen Beitrag begriffsnotwendige Gegenleistung in Anspruch nehmen.

Die Münsteraner Richter sehen aber auch in diesen Fällen eine Gegenleistung, nämlich die individuelle Empfangsmöglichkeit. Man zahlt also nicht, weil man tatsächlich Fernsehen schaut oder Radio hört, sondern weil man die Möglichkeit dazu hat. Zulässig sei dies, weil der Gesetzgeber typisierend habe annehmen dürfen, dass von der Empfangsmöglichkeit üblicherweise in Wohnungen auch Gebrauch gemacht werde, so die Richter. So handele es sich um einen "echten Beitrag", auch wenn die Anknüpfungsmerkmale "Wohnung" und "Betriebsstätte" allgemein seien. Rechtmäßig sei dies letztlich auch deswegen, weil § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) eine Befreiungsmöglichkeit für besondere Härtefälle vorsieht.

una/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

OVG Münster bestätigt Rundfunkbeitrag: "In allen Regelungsteilen verfassungsgemäß" . In: Legal Tribune Online, 13.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14934/ (abgerufen am: 21.01.2021 )

Infos zum Zitiervorschlag
Kommentare
  • 14.03.2015 20:27, Claqeur

    Typisierend darf der Gesetzgeber das gerade nicht annehmen. Sei es durch Programmgestaltung oder das lineare Rundfunkmedium selbst bedingt, die jungen Deutschen machen um Glotze und Radio zunehmend einen großen Bogen - und ganz besonders um den ÖR Rundfunk. Der Altersdurchschnitt des Publikums ist im Rentenalter, das ist auch bekannt.

    Für die Zukunft wird dies umso mehr gelten, dem klassischen Rundfunk geht schlicht der Nachwuchs bzgl Publikum aus.

    Weiterhin ist eine Steuer eine Steuer unabhängig davon, wie sie genannt wird. Siehe der ebenfalls als Beitrag bezeichnete Solidaritätszuschlag, der natürlich eine Steuer ist. Während die "Hundesteuer" keine wirkliche Steuer ist. Die Frage ob Steuer ja oder nein sollte ein Jurist nicht an der Bezeichnung festmachen sondern durch Subsumtion. Diese vermeintliche Gebühr erfüllt alle mir bekannten Merkmale einer Steuer, ist also eine Steuer.

    Freilich wird kein Gericht die Finanzierung des mächtigen ÖR kippen, das ist wie die Erzählung von des Kaisers neuen Kleidern. Und die Justiz spielt dabei die Rolle des jubelnden Volks.

    Claqeur
    • 15.03.2015 19:39, Jungjurist

      Ich habe ja zumindest noch die Hoffnung, dass das BVerfG den Beitragsstaatsvertrag kippt. Im Beschluss 1 BvF 1/11 zum ÖR Rundfunkt hinsichtlich der Besetzung der Aufsichtsgremien hat das BVerfG ja ordentlich ausgeteilt. Dies lässt zumindest hoffen, dass das BVerfG hinsichtlich der Empfangsmöglichkeit nicht einfach eine "typisierende Annahme des Gesetzgebers" durchgehen lässt wie die bisher erkennenden Gerichte und tiefer analysiert, ob ein "echter Beitrag" oder eine Steuer vorliegt - und welche Grundrechte verletzt werden.
      Naja erstmal abwarten, wie das BVerwG entscheiden wird, m.W. wurde die Revision zugelassen.

  • 16.03.2015 09:55, warlord

    Da BVerwG wird die Demagogie- , ähh "Demokratieabgabe" nicht kippen. Hier kann jeder nachlesen, wie Richter am BVerwG ernannt werden:

    http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/richter.php

    Niemand beißt die Hand, die einen füttert. Die öR-Medien sind diejenigen, die Verlautbarungen der Politikerkaste verbreiten. Kein Wunder, daß die Jugend sich abwendet. Mit Qualitätssendungen wie "Mutantenstadl", "Frühlingsfest der Volksmusik", "Sommerfest der Volksmusik", "Herbstfest der Volksmusik", "Winterfest der Volksmusik", Volksmusik im Advent, zu Weihnachten, zu Ostern, zu Pfingsten, zu Mariä Himmelfahrt und zum Welttoilettentag mit den enstprchenden Wiedrholungen auf 1 plus, 1 festival, zdf neo, zdf kultur und den Dritten Programmen schaffen es die öR-Medien auch noch, die 30-60-jährigen zu vergraulen.

    warlord
  • 03.05.2015 19:21, Hans Kolpak

    Mein Pressetext "Mehr als 2.000.000 Zweifler am Rundfunkbeitrag" und meine anonymisierten Schreiben sowie einige Quellen zum Beitragsservice und zum Rundfunkbeitrag.

    Hans Kolpak
    Goldige Zeiten
    http://dzig.de/Beitragsservice-und-Rundfunkbeitrag

    Hans Kolpak
Das könnte Sie auch interessieren:
  • BVerfG zum blockierten Rundfunkbeitrag - Es gibt nicht sofort mehr Geld – aber wahr­schein­lich bald
  • Der höhere Rundfunkbeitrag vor dem BVerfG - Durfte Sachsen-Anhalt "nichts" tun?
  • Verfassungsklagen von ARD & Co. - Gute Chancen für die Sender
  • Streit um Rundfunkgebühren - Sachsen-Anhalt blo­ckiert höheren Rund­funk­bei­trag in Deut­sch­land
  • EuGH-Generalanwalt zum Rundfunkbeitrag - Bares ist Wahres
  • Rechtsgebiete
    • Öffentliches Recht
  • Themen
    • Rundfunk
    • Rundfunkgebühr
  • Gerichte
    • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
TopJOBS
Re­fe­ren­da­re und wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d)

Bird & Bird LLP , Ham­burg

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d) für die An­walts- und Wahl­sta­ti­on

Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , Ber­lin

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

Dentons , Ber­lin

wis­sen­schaft­li­chen oder ju­ris­ti­schen Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für den Be­reich...

Bird & Bird LLP , Düs­sel­dorf

be­ruf­s­er­fah­re­nen Rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Öf­f­ent­li­ches...

Bird & Bird LLP , Mün­chen

Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Pro­jects & Pu­b­lic Sec­tor

GSK STOCKMANN , Mün­chen

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich En­er­gie­recht/Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht...

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Düs­sel­dorf

Re­fe­ren­da­re und wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d)

Bird & Bird LLP , Mün­chen

Rechts­an­walt im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht (m/w/d)

Görg , Ber­lin

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

Oppenhoff , Ham­burg

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Strafrechtliche Brennpunkte im Unternehmen

21.01.2021, Frankfurt am Main

Webinar-Reihe WEG Teil 3: Erhaltung und bauliche Veränderung in der WEG

22.01.2021

Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht im Fernstudium/ online

21.01.2021

Info Webinar

28.01.2021

Mentoring Ausbildung für Juristen Info-Webinar (kostenfrei)

28.01.2021

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH