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14934

OVG Münster bestätigt Rundfunkbeitrag: "In allen Regelungsteilen verfassungsgemäß"

13.03.2015

Die Verwaltungsrichter in Münster haben die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags abgesegnet. Auch wenn die Anknüpfung der Erhebung an die Wohnung allgemein sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag, so die Entscheidung von Mittwoch.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Regelungen zum Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sind. Damit scheiterten drei Privatleute mit ihren Klagen gegen die Erhebung der Beitrage durch den Westdeutschen Rundfunk (Urt. v. 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2422/14, 2423/14).

Die Richter bestätigten damit auch die vorinstanzlichen Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln, welche die Klagen ebenfalls abgewiesen hatten.

Laut Urteil von Donnerstag liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung bei den Ländern und nicht beim Bund. Denn der Beitrag sei keine Steuer. Dies wird von Kritikern immer wieder vorgetragen, da dieser nicht wie früher an die Nutzung eines Empfangsgerätes anknüpft, sondern allein an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Damit müssen auch solche Personen den Beitrag zahlen, die tatsächlich keinen öffentlichen Rundfunk empfangen möchten oder gar können, damit also nicht die für einen Beitrag begriffsnotwendige Gegenleistung in Anspruch nehmen.

Die Münsteraner Richter sehen aber auch in diesen Fällen eine Gegenleistung, nämlich die individuelle Empfangsmöglichkeit. Man zahlt also nicht, weil man tatsächlich Fernsehen schaut oder Radio hört, sondern weil man die Möglichkeit dazu hat. Zulässig sei dies, weil der Gesetzgeber typisierend habe annehmen dürfen, dass von der Empfangsmöglichkeit üblicherweise in Wohnungen auch Gebrauch gemacht werde, so die Richter. So handele es sich um einen "echten Beitrag", auch wenn die Anknüpfungsmerkmale "Wohnung" und "Betriebsstätte" allgemein seien. Rechtmäßig sei dies letztlich auch deswegen, weil § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) eine Befreiungsmöglichkeit für besondere Härtefälle vorsieht.

una/LTO-Redaktion

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OVG Münster bestätigt Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14934 (abgerufen am: 17.05.2026 )

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