Entscheidung lässt auf sich warten: Sami A. könnte trotz Ein­rei­se­sperre zurück­ge­holt werden

14.08.2018

 

Die gegen den mutmaßlichen Bin Laden-Leibwächter Sami A. verhängte Einreisesperre steht einer Rückholung, wie sie das VG Gelsenkirchen verlangt, nicht entgegen. Ob es zur Rückholung kommt, muss nun das OVG NRW entscheiden.

Das Tauziehen um die Abschiebung des mutmaßlichen Bin Laden-Leibwächters Sami A. geht weiter. Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen diese für unzulässig erklärt und verlangt hatte, ihn aus Tunesien zurück zu holen, liegt die Sache nun beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster. Dort soll sich nun "zeitnah" entscheiden, wie mit A. zu verfahren ist, erklärte Gerichtssprecher Dirk Rauschenberg am Dienstag auf LTO-Anfrage.

Der 42-jährige Islamist aus Tunesien war am 13. Juli in sein Heimatland abgeschoben worden, obwohl das VG am Abend zuvor die Abschiebung untersagt hatte, weil nicht ausgeschlossen sei, dass ihm dort Folter drohe. Anschließen beteuerten die Behörden, von der ergangenen Entscheidung zu spät erfahren zu haben, während von Gerichtsseite verlautete, es habe eine klare Absprache zwischen Justiz und Behörden gegeben, mit der Abschiebung zu warten, bis eine Entscheidung ergangen sei. Das Vorgehen brachte der Stadt Bochum und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herbe Kritik ein.

Das VG ordnete daraufhin an, A. zurück zu holen, woraufhin die Stadt Bochum und das Land NRW das Abschiebeverbot vor dem OVG anfochten. Da die Stadt keine Anstalten machte, der Anweisung Folge zu leisten, setzte das VG schließlich ein Zwangsgeld gegen sie fest.

Einreisesperre kein Hindernis für Rückholung

Seit Montag wurde in den Medien zudem über eine Einreisesperre gegen A. berichtet. Diese soll für Deutschland und alle anderen Schengen-Staaten gelten, schnell wurde spekuliert, ob sie seine Rückholung verhindern könnte. Dabei ist eine solche Sperre bei Abschiebungen nicht, sondern vielmehr ein Automatismus. So heißt es in § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): "Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden". Abs. 7 gibt vor: "Gegen einen Ausländer, (...) dessen Asylantrag (...) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot (...) nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt (...) kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen."

Die Einreisesperre dürfte aller Voraussicht nach auch kein Hindernis für eine Rückholung A.s darstellen, sollte das Gericht die Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigen. Schließlich würde der Sperre die Grundlage entzogen, wenn bereits die Abschiebung rechtswidrig erfolgt wäre. Die Entscheidung des Gerichts würde ad absurdum geführt, wenn die Behörden auf einer Einreisesperre beharren würde. "Wenn die Abschiebung rechtswidrig war, ist natürlich auch die damit verbundene Einreisesperre rechtswidrig" bestätigte Asylrechtsexperte Dr. Constantin Hruschka auf Nachfrage von LTO.

Einer Rückholung stünde damit nichts im Wege, sollte das OVG der Vorinstanz beipflichten. Wann eine Entscheidung zu erwarten ist, ist aber noch völlig unklar. Die Aussage, man werde sich bemühen, zeitnah zu entscheiden, lässt jedenfalls viel Spielraum.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Entscheidung lässt auf sich warten: . In: Legal Tribune Online, 14.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30331 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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