Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen Gemeinden keine Schmutzwassergebühren erheben. Auch geringe Mengen müssen bei der Gebührenberechnung abgezogen werden. Dies geht aus einem Urteil des OVG Münster vom Montag hervor.
Der 9. Senat des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) entschied, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Eine Regelung der Stadt Bielefeld, wonach erst Mengen von über 20 Kubikmetern abgezogen werden (Bagatellgrenze), sei unwirksam. Auf die Klage eines Bielefelder Grundstückseigentümers hob das Gericht die Gebührenbescheide deshalb insoweit auf.
Eine Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der mit der Berücksichtigung geringerer Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand könne dadurch eingegrenzt werden, dass der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werde, begründeten die Verwaltungsrichter ihr Urteil (Urt. v. 03.12.2012, Az. 9 A 2646/11).
mbr/LTO-Redaktion
OVG Münster: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7695 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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