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OVG NRW zu Rassestandards: Wie mini muss ein Miniatur-Bull­ter­rier wir­k­lich sein?

17.02.2020

Miniatur- und Standard-Bullterrier (Symbolbild)

(c) otsphoto/stock.adobe.com

Normalerweise sind Hunde im Gerichtsgebäude nicht zu sehen – nun jedoch hatten gleich zwei einen wichtigen Auftritt vor dem OVG: Sie wurden live am Richtertisch vermessen. Es kommt jedoch nicht nur auf die Größe an, entschieden die Richter.

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Standard-Bullterrier sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich verboten, Miniatur-Bullterrier hingegen sind erlaubt. Für die Abgrenzung zwischen den beiden Rassen komme es nicht nur auf die Widerristhöhe an, entschied nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 17.2.2020, Az. 5 A 3227/17).

Zwei Hundehalterinnen aus Düsseldorf stritten mit der Stadt Düsseldorf. Die Stadt hatte die beiden Hunde "Jagger Bonsai von Amadis" und "Louis" als Bullterrier eingestuft. Diese sind aber nach dem Landeshundegesetz Listenhunde, das heißt, ihre Haltung ist grundsätzlich verboten. Nur unter strengen Auflagen wie einer erweiterten Leinenpflicht und Maulkörben können Ausnahmen gemacht werden. Die beiden Frauen hatten ihre Hunde jedoch eigenen Angaben zufolge als Miniatur-Bullterrier gekauft, für die dieses Verbot nicht gilt.

Der Rassestandard des Miniatur-Bullterriers unterscheidet sich vom Bullterrier in der Widerristhöhe. Mini-Bullterrier sollen nicht größer als 35,5 Zentimeter hoch sein, während für Bullterrier "Ausdruck größtmöglicher Substanz" gefordert wird. Dementsprechend wurden die Hunde von gleich zwei Amtsveterinären im Gerichtssaal vermessen. Beide Hunde waren knapp unter 40 Zentimeter groß, ergab die Messung.

Es kommt nicht nur auf die Größe an

Auf diese Widerristhöhe komme es zwar vorrangig, aber nicht ausschließlich an, entschied das OVG nun. Eine Überschreitung der vorgesehenen Widerristhöhe von etwa zehn Prozent sei unschädlich. Zudem könne auch bei einer größeren Widerristhöhe die Vermutung, dass es sich um einen Bullterrier handele, widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dagegen beziehungsweise gegen die Einkreuzung eines Standard-Bullterriers sprechen. 

So sei es auch im konkreten Fall, führte das OVG aus. Louis und Jagger würden die Soll-Bestimmung zur Widerristhöhe zwar überschreiten, aber bloß geringfügig um wenige Zentimeter. Außerdem hätten beide Hunde nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard-Bullterriers. Damit sei die Einordnung der Hunde durch die Stadt als Standard Bullterrier fehlerhaft, entschied das OVG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

ast/dpa/LTO-Redaktion 

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OVG NRW zu Rassestandards: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40335 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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