Die Moto-Cross-Anlage in Arnsberg-Vosswinkel darf erweitert werden. Das OVG Nordrhein–Westfalen hat die Beschwerde eines Anwohners gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg durch Beschluss vom Mittwoch zurückgewiesen.
Der Moto-Cross-Club Vosswinkel e.V. betreibt eine Motocross-Anlage in Arnsberg. Der Hochsauerland-Kreis hatte dem Verein eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Anlage sowie zur Erweiterung der Nutzungsarten und –zeiten erteilt. Den gegen die Genehmigung gerichteten Antrag des Anwohners auf vorläufigen Rechtsschutz hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller bemängelt, dass die Vorbelastung durch den Flugplatz Arnsberg-Menden nicht berücksichtigt in dem Gutachten worden sei, das Grundlage für die Bemessung der Lärmbelastung der Anwohner war.
Dieser Kritik hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) nicht angeschlossen (Beschl. v. 03. August 2011, Az. 8 B 753/11). Die Berechnung des Gutachters entspreche den Vorgaben der TA Lärm und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), die auf Fluglärm keine Anwendung fänden. Unabhängig davon liege die zu erwartende Zusatzbelastung bei 6 dB(A) und damit so weit unter dem maßgeblichen Grenzwert, dass es nach den einschlägigen Vorschriften auf eine - durch welche Quelle auch immer verursachte - Vorbelastung nicht ankomme.
cla/LTO-Redaktion
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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3941 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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