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4806

OVG NRW: First Mail Düsseldorf GmbH muss ihre zu niedrigen Preise anpassen

15.11.2011

Die hundertprozentige Tochter der Deutschen Post ist aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur verpflichtet, ihre zu niedrigen Preise im Sinne eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs nach oben hin anzupassen. Dies entschieden die Münsteraner Richter mit Beschluss vom Dienstag.

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Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die von der Firma First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen nicht entsprächen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Sie orientierten sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung.

Ob es sich insoweit um eine so genannte "gezielte Kampfpreisunterbietung" handele, könne offen bleiben. Jedenfalls sei das Entgeltverhalten der Firma First Mail mit ihren unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Preisen für vergleichbare Postdienstleistungen missbräuchlich (Beschl. v. 15.11.2011, Az. 13 B 1082/11).

First Mail erbringt in Düsseldorf, im Ruhrgebiet und in Teilen von Berlin Postdienstleistungen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 forderte die Bundesnetzagentur die Firma auf, für im Einzelnen beschriebene Postdienstleistungen bestimmte Entgelte bzw. die von der Deutschen Post geforderten Entgelte nicht zu unterschreiten. Zur Begründung wies die Regulierungsbehörde u. a. darauf hin, die Entgelte der Firma First Mail enthielten Abschläge, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigten.

Niedrigpreisstrategie geht zu Lasten der Wettbewerber

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anpassungsaufforderung erhob First Mail Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln und beantragte dort zugleich, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das VG lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen von der Firma First Mail erhobene Beschwerde hat das OVG nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des 13. Senats dient die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern. Auf eine Niedrigpreispolitik im Rahmen einer Markteintrittsphase könne die Firma sich angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen. Die Niedrigpreisstrategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Muttergesellschaft und  zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken.

First Mail müsse auch die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Entgeltanpassung vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, weil diese einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb im Postdienstleistungsbereich herstelle und sichere. Ein solcher Wettbewerb liege im öffentlichen Interesse.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

tko/LTO-Redaktion

 

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4806 (abgerufen am: 09.05.2026 )

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