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16601

OVG NRW zu vorbestraftem Juristen: Des Re­fe­ren­da­ri­ats "nicht würdig"

13.08.2015

Zugemauerte Türe

© Brian Jackson - fotolia.com

Ein mehrfach vorbestrafter Rechtsradikaler wird nicht zum Referendariat zugelassen. Wer bereits schwer gegen das Recht verstoßen hat, ist nicht mehr würdig, seiner Verwirklichung zu dienen, so das OVG Münster.

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Ein mehrfach vorbestrafter, rechtsradikaler Jurist ist "nicht würdig" im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte damit im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung des Landes NRW, ihn nicht zum Referendariat im Bezirk des Oberlandesgericht (OLG) Hamm zuzulassen (Beschl. v. 12.08.2015, Az. 6 B 733/15).

Der abgelehnte Bewerber ist Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei "Die Rechte" sowie der mittlerweile verbotenen "Kameradschaft Hamm". Er ist in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Vorstrafen begründen Unwürdigkeit, Volljurist zu werden

Ein Bewerber müsse die Erwartung rechtfertigen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht, so die Münsteraner Verwaltungsrichter. Der Vorbereitungsdienst diene der Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts sei. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Würdigkeit, wenn der Bewerber schwer gegen das Recht verstoßen habe. Denn bereits während des Vorbereitungsdienstes müssten mitunter eigenverantwortlich Aufgaben für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte wahrgenommen werden.

Diesen Anforderungen werde der mehrfach vorbestrafte Antragsteller nicht gerecht. Zwar blieben seine Verurteilungen sämtlich unter dem im Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW genannten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Summe, die Bandbreite sowie die Qualität der über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten bzw. erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen begründeten aber die Unwürdigkeit des Antragstellers.

Auch die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete freie Wahl der Ausbildungsstätte ändere daran nichts. Denn der juristische Vorbereitungsdienst sei, auch wenn er außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolge, nicht völlig unbeschränkt zugänglich, sondern könne im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zukomme, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen.

Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.

age/ahe/LTO-Redaktion

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OVG NRW zu vorbestraftem Juristen: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16601 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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