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OVG NRW zum Auskunftsrecht der Presse: Verfassungsschutz darf vorerst schweigen

22.09.2014

Ein Journalist ist mit seinem Ansinnen, das Bundesamt für Verfassungsschutz dazu zu verpflichten, Auskünfte über Ermittlungen zu geben, gescheitert - jedenfalls im Eilverfahren, wie am Montag das OVG in Münster entschied. Die Richter fürchten die Vorwegnahme der Hauptsache.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Journalisten abgelehnt, eine einstweilige Anordnung gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz zu erlassen. Damit würde die Hauptsache vorweg genommen, teilte das Gericht am Montag mit (Beschl. v. 22.09.2014, Az. 5 B 226/14).

Der Journalist hatte sich auf das Presserecht gestützt und das Bundesamt aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, von wie vielen Journalisten und Abgeordneten der Parlamente des Bundes und der Länder das Amt Daten erfasst. Er wollte weiterhin wissen, wie oft nachrichtendienstliche Mittel bei Journalisten zum Einsatz kämen und was mit den gewonnenen Informationen geschehe.

Eine einstweilige Anordnung komme hier aber nicht in Betracht, entschied der 5. Senat. Die Richter gingen davon aus, andernfalls eine Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen. Nach eingehender Prüfung bestehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht "mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit".

Der Fall sei insgesamt sehr schwer zu beurteilen, gab das Gericht zu verstehen. Im Eilverfahren lasse sich nicht feststellen, welche Auskünfte die Presse überhaupt vom Bundesamt für Verfassungsschutz fordern dürfe bzw. auf welchem Niveau diese zur Verfügung gestellt werden müssten. Es sei auch nicht geklärt, ob der Gesetzgeber möglicherweise befugt wäre, das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Auskunftpflicht gänzlich auszunehmen. Aufgrund der schweren Beurteilung dieses Falles müsse es dem Journalisten zugemutet werden, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu warten.

una/LTO-Redaktion

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OVG NRW zum Auskunftsrecht der Presse: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13266 (abgerufen am: 19.11.2025 )

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