Ein Reporter wollte wissen, ob der Landesrechnungshof NRW zwei Förderprojekte im Zusammenhang mit der Ditib-Begegnungsstätte Duisburg geprüft hatte. Für diesen Fall erbat er Angaben zum Zeitpunkt und wesentlichen Inhalt etwa vorliegender Prüfungsmitteilungen. Der Landesrechnungshof lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ab. Zu Unrecht, wie das OVG am Freitag entschied.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte den Landesrechnungshof im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Journalisten verpflichtet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Landesrechnungshofs wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen nun zurück.
Die einstweilige Anordnung sei geboten, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Landesrechnungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse auskunftspflichtig. Der Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs stünden weder der Schutz effektiver Finanzkontrolle noch die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs entgegen (Beschl. v. 04.01.2013, Az. 5 B 1493/12).
Das Auskunftsbegehren betreffe eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Der Auskunftserteilung entgegenstehende höherwertige Belange seien nicht ersichtlich. Der Journalist habe ein durch die Pressefreiheit geschütztes Interesse daran geltend gemacht, durch seine Berichterstattung Einfluss auf die öffentliche Diskussion um die Gewährung von Fördergeldern durch das Haushaltsgesetz 2013 nehmen zu wollen. Da sich der Haushaltsausschuss des Landtages in seinen Sitzungen am 10. und 11. Januar 2013 mit dem Haushaltsplan befasse, sei der Reporter fpr die geplante Berichterstattung auf eine zeitnahe Information angewiesen.
tko/LTO-Redaktion
OVG Nordrhein-Westfalen zum Presserecht: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7921 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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