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OVG NRW zur Beschneidungsdebatte: Beschneidungsfeiern am Karfreitag bleiben verboten

24.03.2015

Auch weiterhin bleiben Beschneidungsfeiern am Karfreitag verboten. Das OVG NRW bestätigte in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss das gegen einen Kölner Wirt verhängte Verbot, seinen Veranstaltungssaal für Beschneidungsfeiern an dem zentralen christlichen Feiertag zur Verfügung zu stellen.

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In einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des vorinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 23.03.2015, Az.: 4 B 135/15). Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte das Verbot, das die Stadt Köln gegen den Gastwirt verhängt hatte, für rechtmäßig befunden.

Wie aus der Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen hervorgeht, hatte der Antragsteller in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durchgeführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sogenannten stillen Feiertagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz. Hiergegen wandte sich der Gastwirt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung verwies er auf die für muslimische Männer verpflichtende Beschneidung und eine unzulässige Beschränkung des Rechtes auf Religionsfreiheit, die mit dem Beschneidungsverbot einher ginge: Die Aufnahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rahmen gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten untrennbar vermischten.

Nachdem der Antrag des Wirtes auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot schon vom VG Köln abgelehnt worden war, wies nun auch das OVG Nordrhein-Westfalen die vom Antragsteller dagegen eingelegte Beschwerde ab. In seiner Begründung machte das Gericht deutlich, dass die Beschneidungsfeier nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig wäre, wenn ihr jedenfalls auch ein unterhaltender Charakter zukomme. Der Antragsteller hatte angegeben, dass die Feier neben den Koranlesungen auch Musik, Tanz und Festessen notwendig mit umfasse.

400 tanzende Gäste widersprechen Karfreitagscharakter

Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schützen, als solches unerheblich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten könne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen, so die Richter.

Von einem solchen Ausnahmefall ging das Gericht hier jedoch nicht aus: Zum einen widersprächen Elemente wie Tanz und Musik und eine im vorliegenden Falle in Rede stehende Gästezahl von 400 Personen dem ernsten und besonderen Charakter des Karfreitags, zum anderen seien die fraglichen Beschneidungsfeiern an keinen festen Kalendertag gebunden.

Die Beschneidung sei nach islamischem Glaubensverständnis in der Zeitspanne zwischen der Geburt des Jungen und seinem 14. Lebensjahr möglich und finde häufig schon Wochen vor der eigentlichen Beschneidungsfeier statt. Dementsprechend bestehe für eine Feier ausgerechnet am Karfreitag kein ausreichend schutzwürdiges Interesse.

Die Richter wiesen überdies daraufhin, dass speziell der Antragsteller sich nicht auf eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne, da die Gründe für die Vermietung seiner Gaststätte nicht auf religiösen, sondern auf gewerblichen Erwägungen beruhe.

Das Feier- bzw. Unterhaltungsverbot am Karfreitag beschäftigte die Gerichte in der Vergangenheit bereits - allerdings nicht mit dem Thema Beschneidung, sondern dem vielfach diskutierten Tanzverbot und verbotenen Filmaufführungen.

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist unanfechtbar.

avp/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Beschneidungsdebatte: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15037 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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