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OVG NRW zur Beamtenbesoldung: Keine Erhöhung im Wege der einstweiligen Anordnung

21.03.2014

Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher können in Nordrhein-Westfalen derzeit keine höhere Besoldung im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten. Dies hat der  3. Senat des OVG NRW am Donnerstag in mehreren Verfahren entschieden.

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Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend dem Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst die Bezüge für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 für 2013 um 2,65 Prozent und für 2014 um 2,95 Prozent erhöht. Beamte der Besoldungsgruppen  A 11 und A 12 erhielten jeweils ein Prozent mehr, höhere Besoldungsgruppen gingen leer aus.

Hiergegen klagen zahlreiche betroffene Beamte. 13 von diesen Klägern – Polizisten und Lehrer – hatten gleichzeitig einstweilige Anordnungen beantragt. Sie wollten mit diesen Anträgen erreichen, dass ihnen schon vor dem Abschluss des Klageverfahrens, welches unter Umständen quer durch alle Instanzen mehrere Jahre dauern kann, vorläufig eine höhere Besoldung gezahlt wird. Die Beamten hatten argumentiert, das Abwarten einer endgültigen Entscheidung sei ihnen nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Anträge in erster Instanz abgelehnt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen nun zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beamten derzeit durch ein weiteres Abwarten keine unzumutbaren Nachteile erlitten. Im Falle ihres Obsiegens im Klageverfahren könne die streitige Besoldung nachgezahlt werden (Beschl. v. 20.03.2014, Az. 3 B 167/14 u.a.).

mbr/LTO-Redaktion

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OVG NRW zur Beamtenbesoldung: Keine Erhöhung im Wege der einstweiligen Anordnung . In: Legal Tribune Online, 21.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11408/ (abgerufen am: 07.02.2023 )

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