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OVG NRW zu Telekommunikationsgesetz: Vor­rats­da­ten­spei­che­rung ver­stößt gegen Uni­ons­recht

22.06.2017

Vorratsdatenspeicherung (Symbol)

© sonjanovak- stock.adobe.com

Das OVG NRW sieht in der im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Unionsrecht. Die pauschale Speicherpflicht widerspreche den Anforderungen, die der EuGH bereits aufgestellt habe.

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Die  ab dem 1. Juli 2017 geltende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden (Beschl. v. 22.06.2017, Az. 13 B 238/17).

Ein IT-Unternehmen aus München, das Internetzugangsleistungen für deutsche wie europäische Geschäftskunden erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht (VG) Köln gewandt. Es wollte der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen. Den Antrag hatte das VG abgelehnt, das OVG hat der Beschwerde dagegen nun stattgegeben.

Die Speicherpflicht sei in der Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21.12.2016, Az.: C-203/15; C-698/15) jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG v. 12.07.2002) vereinbar, entschied das Münsteraner Gericht. Die Speicherpflicht erfasse in ihrer jetzigen Form pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.

"Damit ist auch die Vorratsdatenspeicherung 2.0 tot"

Erforderlich seien nach Maßgabe des EuGH jedoch Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung und Abwehr schwerer Straftaten bestehe.

Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen, schlug der Senat vor. Die anlasslose Speicherung von Daten könne aber insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten. Auch die vorgesehenen strengen Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch reichten nicht aus.

"Formell gilt die Entscheidung erst mal nur für den klagenden Provider", erklärt Dr. Ulf Buermeyer, RiLG Berlin und Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegenüber LTO. "Aber das Oberverwaltungsgericht geht in den Gründen davon aus, dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht insgesamt nicht vereinbar ist. Damit ist auch die 'Vorratsdatenspeicherung 2.0' tot. Man kann allen Providern nur raten, sich ebenfalls vom Verwaltungsgericht Köln von der Speicherpflicht befreien zu lassen."

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW zu Telekommunikationsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23254 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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