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OVG Nordrhein-Westfalen: Ausländische Fahrerlaubnis wird nicht uneingeschränkt anerkannt

23.02.2012

Deutsche Behörden durften Bürgern mit ausländischer Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das so genannte Wohnsitzerfordernis der damals noch geltenden 2. Führerschein-Richtlinie das Recht absprechen, von ihrer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Dies hat der 16. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden.

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Der 16. Senat des Oberverwaltungerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen wies damit die Berufungen der Kläger mit der Folge zurück, dass sie in Deutschland nicht von ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch machen dürfen (Az.: 16 A 2527/07, 16 A 1456/08, 16 A 1529/09) .

Zwar sind EU-Führerscheine grundsätzlich von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allerdings dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.

Als solcher gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht "ins Blaue hinein" erfolgen.

In den drei vorliegenden Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohols am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem sich die Wiedererlangung einer inländischen Fahrerlaubnis wegen des Erfordernisses einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Begutachtung als schwierig erwies, hatten die Kläger zwischen 2005 und 2007 in Polen bzw. in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erworben, in denen jeweils Wohnsitze in Polen bzw. Tschechien vermerkt waren.

Der 16. Senat hat bei allen drei Klägern Anlass für die Einholung von Auskünften gesehen und entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden in Polen und Tschechien gerichtet. Diese Anfragen bestätigten jeweils die behördliche Annahme, dass die Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt haben. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat der Senat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

plö/LTO-Redaktion

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OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5620 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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