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Verdachtsfall reicht nicht: AfD-Mit­g­lied­schaft genügt (noch) nicht für Waf­fen­verbot

12.05.2025

Das Bild zeigt zwei Handfeuerwaffen in Händen, symbolisiert die Diskussion über Waffengesetze und Mitgliedschaften.

Dürfen behalten werden: Schusswaffen und Munition darf auch besitzen, wer AfD-Mitglied ist. Foto: picture-alliance/ ZB | Patrick Pleul

Eine AfD-Mitgliedschaft schließt zulässigen Waffenbesitz nicht aus – noch nicht aus. Das OVG Münster begründete seine Entscheidung damit, dass die AfD zum Entscheidungszeitpunkt ein bloßer verfassungsrechtlicher Verdachtsfall war. 

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Die Alternative für Deutschland (AfD) hat eine turbulente Woche hinter sich: Sie wurde durch den Bundesverfassungsschutz (BfV) am 02.05.2025 als gesichert rechtsextrem eingestuft, der nur einige Tage später dann eine Stilhaltezusage abgab und die Einstufung vorerst aussetzte. Gegen die Einstufung hat die Partei Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingelegt. Einen rechtlichen Sieg konnten zwei AfD-Mitglieder jedoch noch kurz vor der Entscheidung des BfV erringen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 30.04.2025 (Az. 20 A 1506/24) fest, dass eine Mitgliedschaft in der Landes- und Bundespartei nicht genügt, um sie als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Die Entscheidung liegt LTO vor. 

Der Mann, seit 2014/2015 Mitglied in der AfD auf Landes- und Bundesebene, besitzt 197 Waffen und wollte noch neue in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Seine Ehefrau, im Besitz von 27 Waffen, tat es ihm gleich. Dem machte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23) einen Strich durch die Rechnung. Beide Waffenscheine wurden widerrufen und das Paar musste Waffen und Munition abgeben.

Das VG stützte seine Überlegung dabei auf die Einstufung der AfD als Verdachtsfall und die Mitgliedschaft der beiden Eheleute in der AfD. Wer Mitglied in einer Vereinigung ist, die dem Verdacht unterliegt, verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachzugehen, sei unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn. Das sollte nach Einschätzung des Gerichts auch gelten, wenn die Partei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gar nicht verboten worden ist. Ob das Parteienprivileg aus Art. 21 GG verletzt ist, ist für die waffenrechtliche Einschätzung unerheblich, so die Richter.

AfD-Verdachtsfall führt waffenrechtlich nicht zur Einstufung als unzuverlässig

Dies ließ das Paar nicht auf sich sitzen und legte hiergegen Berufung ein – mit Erfolg. Das OVG NRW entschied in mehreren Beschlüssen (Az. 20 A 1506/24, der LTO vorliegt, 20 A 1507/24 und 20 A 1519/24), dass sie nicht unzuverlässig seien. Die Waffenbesitzkarte dürfe ihnen nicht entzogen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG nicht vorlägen.

Nach dieser Vorschrift ist eine Waffenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Wann solche Tatsachen vorliegen, richtet sich u.a. nach § 5 WaffG und der Frage danach, ob waffenrechtliche Unzuverlässigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand Mitglied (b)) in einer Vereinigung war, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder (c)) eine solche Vereinigung unterstützt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Ziff. b) und c) WaffG). 

Der OVG-Senat kam zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einstufung der AfD als Verdachtsfall hierfür nicht ausreicht. Deswegen müsse der Kläger auch weder seine Waffen unbrauchbar machen oder zurückgeben noch seine Waffenpapiere herausgeben. Auch habe er einen Anspruch auf die Eintragung neuer Waffen.

Wie ginge der Fall nach Einstufung der AfD als “gesichert rechtsextremistisch” aus? 

Die Norm § 5 Abs. 2 Nr. 3 Ziff. b) und c) WaffG verlangt für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Nur für die Unterstützungshandlung greift, so die Richter, eine Nachweiserleichterung, die sich aus dem Einleitungssatz ergibt ("Wenn Tatsache die Annahme rechtfertigen"). Für das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen müsse nach dem Wortlaut der Norm aber der volle Beweis erbracht werden, so das OVG. Es genüge nicht, wenn bloß Tatsachen diese Annahme rechtfertigen. Das Gericht führt aus, dass sich auch aus der Gesetzesbegründung ableiten lasse, dass eine Vereinigung gesichert verfassungsfeindliche Ziele verfolgen müsse. Die Vorinstanz, das VG Düsseldorf, hatte hingegen die Nachweiserleichterung auch auf die Frage angewandt, ob die Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt

Im Fall stellte das OVG fest, dass der Mann zwar AfD-Mitglied war und durch Kandidaturen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene sowie seiner Rolle als kommunaler Parteisprecher die AfD auch unterstützt hat. Für diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG lägen die notwendigen Tatsachen vor, die ihre Annahme rechtfertigen. Jedoch reiche die – bis zur Entscheidungsverkündung bestehende bloße – Einstufung der AfD als bloßer Verdachtsfall nicht aus, den Beweis für das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu erbringen. Das Gericht führt aus, dass sich auch aus der Gesetzesbegründung ableiten lasse, dass eine Vereinigung gesichert verfassungsfeindliche Ziele verfolgen müsse.

Der Fall wäre nach der Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch" also wohl anders ausgegangen – wobei auch diese neue Einstufung aktuell wieder ausgesetzt ist, nachdem die AfD gerichtlich dagegen vorgeht.

Auch das OVG Magdeburg hatte entschieden, dass die Einstufung als Verdachtsfall nicht für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern ausreicht (Beschl. v. 24.04.2023, 3 M 13/23). Auch dies beurteilt die Vorinstanz, das VG Magdeburg, anders (Urteile vom 25.03.2025 – 1 A 149/23 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 201/23 MD).

tw/fz/LTO-Redaktion

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Verdachtsfall reicht nicht: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57166 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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