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OVG NRW ändert Rechtsprechung: Katho­li­sche Schule muss kon­fes­si­ons­lose Schü­lerin auf­nehmen

27.08.2026

Ein Kreuz hängt im Klassenzimmer einer Grundschule hinter auf Schulbänken gestellten Stühle.

Wohnungsnähe zur Schule schlägt religiöses Bekenntnis: Das OVG NRW gibt seine bisherige Rechtsprechungauf. Foto: picture alliance / dpa | Karl-Josef Hildenbrand

Eine katholische Grundschule hatte katholische Kinder bevorzugt aufgenommen. Jedoch sei nicht die Konfession, sondern der Wohnort für die Aufnahme entscheidend, so das OVG NRW nun. Es hat damit seine bisherige Linie in dieser Frage geändert.

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Eine katholische Grundschule in Bonn ist verpflichtet, eine konfessionslose Schülerin zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 26.08.2025, Az. 19 B 830/26). Das Verwaltungsgericht Köln in der Vorinstanz hatte den Fall noch anders bewertet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 

Die Schulleiterin der Bonner Nikolausschule hatte den Aufnahmeantrag der Schülerin mit der Begründung abgelehnt, dass bereits alle 56 Schulplätze an andere Kinder vergeben worden seien. Dabei hatte sie unter anderem sechs katholische Kinder vorrangig berücksichtigt. Für diese sechs Kinder war die Nikolausschule jedoch nicht die nächstgelegene Bekenntnisschule. Das war der entscheidende Knackpunkt in diesem Fall.

Anspruch nur für nächstgelegene Schule

Nach § 46 Abs. 3 S. 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) haben Kinder einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit die Kapazitäten nicht ausgereizt sind.

Vorliegend sei die Schulleitung genau davon fälschlicherweise ausgegangen, so das OVG: Die sechs berücksichtigten Kinder hätten zwar einen Anspruch auf Aufnahme in einer Bekenntnisschule ihrer Religion. Jedoch gelte dies gem. § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG auch nur für die nächstgelegene Grundschule. Die Nikolausschule sei nicht die nächstgelegene Bekenntnisgrundschule, weswegen man der abgelehnten Schülerin nicht entgegenhalten könne, die Kapazitäten wären ausgereizt.

Nach Überzeugung des OVG lässt sich aus der Landesverfassung oder dem Schulgesetz nicht ableiten, dass Kinder mit Konfession unabhängig von der Wohnungsnähe vorrangig behandelt werden müssen. Das OVG hatte dies in der Vergangenheit anders gesehen und einen katholischen Schüler bevorzugt zugelassen. Es betont jedoch in seiner Pressemitteilung, dass es an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Entscheidend sei das Leitkriterium der Wohnungsnähe.

dpa/sim/LTO-Redaktion

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OVG NRW ändert Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60741 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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