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OVG NRW bestätigt Betriebsuntersagung: ACAB-Was­ser­werfer darf nicht mehr am Ver­kehr teil­nehmen

28.05.2019

Der ausrangierte Wasserwerfer

(c) dpa

Ein ehemaliger Polizeiwasserwerfer ärgert die Behörden: Mit dem Kennzeichen AC-AB 1910 taucht er immer wieder auf linken Demonstrationen auf. Das OVG NRW bestätigte nun die Betriebsuntersagung des Fahrzeugs.

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Ein bis 1992 von der Polizei München genutzter Wasserwerfer darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Städteregion Aachen habe den Betrieb eines ausgesonderten Polizeiwasserwerfers zu Recht untersagt, entschied das Gericht am Dienstag (Beschl. v. 28.05.2019, Az. 8 B 622/18).
Halter des Oldtimer-Polizeifahrzeugs ist mittlerweile ein Verein aus Aachen. Das Spezialfahrzeug wurde von der Städteregion Aachen auf den Verein als "selbstfahrende Arbeitsmaschine (Straßensprengfahrzeug)" zugelassen.

Nach Angaben des Gerichts kommen die Gründungsmitglieder aber nicht aus NRW, sondern aus Hamburg. Sie unterstützen den im Jahr 1910 gegründeten Fußballverein St. Pauli. Das Kennzeichen des Wasserwerfers lautet AC-AB 1910.

Seitdem beschäftigt das Fahrzeug die Justiz und taucht immer wieder auf linken Protesten und Demonstrationen auf, unter anderem im Vorlauf zu den Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg. Die Polizei der Hansestadt wies die Aachener Straßenverkehrsbehörde schließlich darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen alten Wasserwerfer der Polizei handelt. Zudem werde es von Personen aus dem linksautonomen Spektrum genutzt, bei denen die Abkürzung ACAB für "All Cops Are Bastards" stehe. Die Straßenverkehrsbehörde untersagte daraufhin den Betrieb des Wasserwerfers.  

Zulassung ist keine Betriebserlaubnis

Das OVG bestätigte die Betriebsuntersagung nun. Dem Fahrzeug fehle die erforderliche Betriebserlaubnis, so das OVG zur Begründung. Diese sei kraft Gesetzes erloschen, weil der speziell für polizeiliche Zwecke bestimmte Wasserwerfer nicht mehr von der Polizei eingesetzt worden sei. Eine neue Betriebserlaubnis, für deren Erteilung es bei der Zulassung von ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter einer Ausnahmegenehmigung bedürfe, sei für das Fahrzeug nicht erteilt worden.

Die Zulassung des Fahrzeugs beinhalte zudem weder eine Betriebserlaubnis noch ersetze sie diese. Auch eine zuvor einem Fahrzeughalter in Bremen erteilte Ausnahmegenehmigung ändere daran nichts, entschied das OVG. Die Ausnahmegenehmigung stelle ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit keine Betriebserlaubnis dar, sondern sei lediglich deren Voraussetzung.

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW bestätigt Betriebsuntersagung: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35643 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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