Über die Frage, wie viel Gestank Nachbarn von Tierställen in ländlichen Gebieten hinnehmen müssen, haben Nordrhein-Westfalens oberste Verwaltungsrichter am Montag entschieden.
Das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Grundsatzurteilen vom Montag die Klagen von Anwohnern gegen drei gewerbliche Geflügelmastanlagen auf dem Gebiet der Stadt Geldern bzw. der Gemeinde Weeze abgewiesen und zugleich die stattgebenden erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aufgehoben (Urt. v. 01.06.15, Az. 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14).
Die Anwohner, selbst aktive bzw. ehemalige Landwirte, hatten gegen die den Betreibern erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geklagt und geltend gemacht, die zu erwartenden Geruchsimmissionen überstiegen das ihnen zumutbare Maß.
Der Vorsitzende Richter führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die Grenze des Zumutbaren im Außenbereich grundsätzlich bei einem Wert von 15 Prozent sogenannter Jahresgeruchsstunden liege. Das bedeute, vereinfacht gesagt, dass die Gerüche nicht für mehr als 15 Prozent der Jahresgesamtzeit von Anwohnern wahrnehmbar sein dürften. Je nach den Gesamtumständen im Einzelfall seien bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) auch Werte bis zu 25 Prozent zumutbar.
Kläger haben zu Gerüchen beigetragen
Für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen seien, komme es maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung an. Bei der Prognose der Geruchsbelastungen seien Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, unberücksichtigt zu lassen. Anderenfalls könnten Anwohner durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern.
Nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen, könnten auch Werte von über 25 Prozent der Jahresgeruchsstunden noch zumutbar sein; etwa dann, wenn das neue Vorhaben - zum Beispiel durch Ersetzung eines alten Stalls - zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führe.
In den zu entscheidenden Fällen erwiesen sich die prognostizierten Geruchshäufigkeiten der Geflügelmastanlagen von maximal 25 Prozent nach Auffassung des Senats als noch zumutbar. Die Umgebung sei jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe auf engem Raum geprägt. Zu der damit einhergehenden Geruchsbelastung durch Tierhaltung hätten die Kläger als Landwirte zumindest in der Vergangenheit selbst in erheblichem Maß beigetragen.
acr/LTO-Redaktion
Geruchsbelästigung durch Hühnermast: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15709 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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