Im Sabbatjahr auf Weltreise gehen – diesen Traum hatten zwei Lehrer aus NRW. Doch dann kam Corona. Einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres haben die Lehrer aber nicht, wie das OVG NRW entschied.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass verbeamtete Lehrer keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahres wegen der Corona-Pandemie haben (Beschl. v. 24.07.2020, Az. 6 B 925/20 und 6 B 957/20).
Wie das OVG mitteilte, hatten sich eine Lehrerin und ein Lehrer aus NRW im Schuljahr 2019/2020 für ein sogenanntes Sabbatjahr freistellen lassen. Gemeinsam gingen sie auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungsjahres bei den für sie zuständigen Bezirksregierungen. Die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden, begründeten sie ihre Anträge.
Als die Behörden die Anträge ablehnten, klagten sie ohne Erfolg bei Verwaltungsgerichten. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf und das VG Gelsenkirchen waren beide der Auffassung, der - nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche - besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor.
Insbesondere reiche es zur Begründung der Anträge nicht aus, dass die Lehrer ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es - wie anderen Bürgern auch - zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden.
Das OVG sah das genauso und wies die Beschwerden der beiden Lehrer zurück. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
acr/LTO-Redaktion
mit Materilaien der dpa
OVG NRW zu verbeamteten Lehrern: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42308 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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