Ein Polizeibewerber hatte einen Harnstein und wurde deshalb aus dem Bewerbungsverfahren geworfen. Grund: Er könne die medizinisch empfohlene Vorsorge im Polizeialltag nicht immer einhalten. Das war aber nicht rechtens, so das OVG.
Zweieinhalb bis drei Liter Wasser am Tag trinken und sich ausgewogen ernähren: Das wird Menschen empfohlen, die bereits einen Harnstein hatten und einer erneuten Steinbildung vorbeugen sollen. Doch lässt sich das auch im Polizeialltag immer gewährleisten? Das Land Nordrhein-Westfalen bezweifelte das und schloss einen Bewerber aus dem Kreis Heinsberg vom Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst aus.
Damit ging das Land zu weit, entschied nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Es wies die Beschwerde des Landes gegen eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen zurück. Der Bewerber dürfe nicht allein wegen eines Harnsteins und der erforderlichen Vorsorge als gesundheitlich ungeeignet eingestuft werden (Beschl. v. 28.09.2026, Az. 6 B 305/26).
Zu wenig Wasser im Polizeieinsatz?
Der Bewerber hatte im Jahr 2025 einen Harnstein entwickelt. Das Land NRW befürchtete deshalb, dass sich bei ihm erneut Harnsteine bilden könnten. Um das zu verhindern, ist nach ärztlichen Leitlinien eine sogenannte Harnsteinmetaphylaxe erforderlich. Dazu gehören insbesondere eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr und eine ausgewogene Ernährung.
Nach Auffassung des Landes lässt sich diese Vorsorge im Polizeidienst jedoch nicht jederzeit sicherstellen. Bei bestimmten Einsätzen könne ein Beamter schließlich nicht beliebig viel trinken oder seine Mahlzeiten frei wählen. Das Land hielt den Mann deshalb aus Gründen seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr nicht für uneingeschränkt einsetzbar und lehnte seine Bewerbung ab.
Dabei gehört die gesundheitliche Eignung zu den gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) müssen Bewerber für den Polizeivollzugsdienst geeignet und polizeidiensttauglich sein. Zugleich gilt der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wieder.
Der Bewerber wehrte sich gegen die Ablehnung mit einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er wollte erreichen, dass das Land sein Bewerbungsverfahren vorläufig fortsetzt. Bereits das VG Aachen gab ihm im März recht und verpflichtete das Land, sein Bewerbungsverfahren für die Einstellung im Jahr 2027 fortzusetzen (Beschl. v. 12.03.2026, Az. 1 L 160/26). Die Polizeiärztin habe sich nicht ausreichend mit seiner individuellen gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko bei der Ausübung des Polizeidienstes sei nicht erkennbar.
Nicht jede mögliche Einschränkung macht dienstuntauglich
Auch vor dem OVG blieb das Land NRW erfolglos. Der 6. Senat beanstandete insbesondere, dass sich das Land in seiner Beschwerde nicht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte.
Danach darf die gesundheitliche Eignung eines aktuell polizeidienstfähigen Bewerbers nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig wird (BVerwG, Urt. v. 13.02.2025, Az. 2 C 4.24). Ein solches Risiko hatte das Land im Fall des Polizeibewerbers mit dem früheren Harnstein jedoch nicht aufgezeigt. Auch eine bereits bestehende Verwendungseinschränkung, die aus Fürsorgegründen einen Ausschluss rechtfertigen könnte, sei nicht ausreichend dargelegt worden.
Drei Liter Wasser am Tag – aber nicht jederzeit
Allein der Hinweis auf die ärztliche Empfehlung, täglich zweieinhalb bis drei Liter zu trinken und sich ausgewogen zu ernähren, genügt dem OVG nicht. Das Land habe insbesondere nicht dargelegt, dass das Risiko einer erneuten Harnsteinbildung erheblich steige, wenn der Bewerber die Vorsorgemaßnahmen während einzelner Einsätze nicht vollständig einhalten könne. Dass er zeitweise weniger trinken oder nicht immer ausgewogen essen könnte, rechtfertige daher noch nicht seinen Ausschluss vom Polizeidienst.
Mit der unanfechtbaren Entscheidung des OVG bleibt es bei der Eilentscheidung aus Aachen: Das Land muss das Bewerbungsverfahren mit dem Mann fortsetzen. Eine Einstellung in den Polizeidienst ist damit allerdings noch nicht garantiert. Die Entscheidung festigt aber die Rechtsprechung, wonach es für die gesundheitliche Eignung immer auf das individuell feststellbare Gesundheitsrisiko ankommt.
vv/LTO-Redaktion
OVG NRW zur gesundheitlichen Eignung: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60997 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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