Ein Düsseldorfer Kommissar machte sich zur Kommissarin. Geschah das nur, um Beförderungschancen zu steigern? Das OVG NRW sieht dafür Anhaltspunkte – ebenso wie für einen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes. Schon das VG sah es so.
Die Düsseldorfer Polizei hat eine Polizeibeamtin, die zuvor ihren Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich hat ändern lassen, zu Recht von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschl. v. 05.05.2026, Az. 6 B 234/26 u.a.).
Grund für die Entscheidung ist ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Bewerberin. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur ändern ließ, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Während des laufenden Disziplinarverfahrens darf der Dienstherr Beamte bei einer möglichen Beförderung wegen Zweifeln an der Eignung ausschließen, so das OVG, das damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aus der Vorinstanz bestätigt.
Die Eilanträge der Beamtin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November und Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um selbst noch eine Chance in dem Beförderungsverfahren zu wahren. Das VG Düsseldorf lehnte dies im Februar ab. Die Beschwerde dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht blieb jetzt ohne Erfolg.
Belastende Aussagen gegenüber Kollegen
Anlass zur Einleitung des Disziplinarverfahrens hatten mehrere Äußerungen der Polizistin im Kreise ihrer Kolleginnen und Kollegen gegeben. Nachdem sie im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang gesehen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die ihr Geschlecht geändert habe und zeitnah befördert worden sei, soll die Polizistin gesagt haben: "Das mache ich auch." Zwei Tage nach der Änderung des Geschlechtseintrags soll sie gegenüber einer Kollegin gesagt haben: "Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar." Und: "Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten."
In dem Gerichtsverfahren hatte die Beamtin angegeben, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint beziehungsweise eine Notlüge gewesen. Das überzeugte das OVG nicht. Der 6. Senat spricht nach den Angaben gegenüber dem Standesamt von einer Schutzbehauptung.
Wie zuvor das VG beanstandete auch der Senat die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grundlage dieser Indizien nicht. "Die Umstände begründen den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht", hieß es in einer Mitteilung des OVG.
Die Gerichte hatten in dem Eilverfahren nur zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich betrieben wird oder die Vorwürfe offensichtlich haltlos sind. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen dienstrechtliche Pflichten vorliegt, wurde nicht geklärt. Das wird das Hauptsacheverfahren zeigen müssen.
Der Fall war bereits im Februar Thema im LTO-Podcast "Die Rechtslage". Hören Sie rein:
Verdacht des SBGG-Missbrauchs – aber kein Straftatverdacht
Der Senat schloss sich auch insofern der Sichtweise des VG an, als er einen Verdacht des Missbrauchs des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) in den Raum stellte. Dieser sei nicht entfallen, argumentiert das OVG.
Das SBGG ist seit November 2024 in Kraft und ermöglicht es trans, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, unter Wahrung bestimmter Fristen durch einfachen Sprechakt beim Standesamt Geschlechtseintrag und Vornamen ändern zu lassen. Kritiker des Gesetzes beanstanden, dass die Absenkung dieser Hürden gegenüber dem alten Transsexuellengesetz Missbrauch erleichtere. Als möglicher Missbrauchsfall wird aktuell insbesondere die rechtsextreme Person Marla-Svenja Liebich geführt. Hierüber wird alsbald das Amtsgericht Halle/Saale zu entscheiden haben.
Die Düsseldorfer Beamtin soll sich durch den geänderten Geschlechtseintrag um 43 Plätze in der Beförderungsrangliste verbessert haben. LTO berichtete erstmals im November 2025 über den Fall. Damals stand auch noch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Betruges im Raum. Die entsprechenden Ermittlungen hat die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft jedoch inzwischen eingestellt.
mk/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
OVG zu Änderung des Geschlechtseintrags: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59896 (abgerufen am: 14.05.2026 )
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