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OVG NRW bestätigt "Kuttenverbot" auf Cranger Kirmes: Rocker müssen "unsicht­bar" bleiben

07.08.2015

Bandidos-Logo

Bild: wikimedia.com

Rocker dürfen sich auf der Cranger Kirmes nicht durch ihre Kutten als solche zu erkennen geben. Andernfalls würden sich die verfeindeten Banden gegenseitig provozieren und unbeteiligte Besucher gefährden.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das von der Stadt Herne angeordnete "Kuttenverbot" auf der Cranger Kirmes 2015 bestätigt (Beschl. v. 06.08.2015, Az. 5 B 908/15).

Die Stadt Herne hatte durch Ordnungsverfügung vom 07.07.2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzeichen von bestimmten "Rockergruppierungen" – u.a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Freeway Riders MC" - auf dem Kirmesgelände während der Öffnungszeiten des Volksfestes untersagt.

Der Antragsteller, ein Mitglied des Motorradclubs "Freeway Riders MC", blieb mit seinem gegen die sofortige Vollziehung des Verbots gerichteten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Beschl. v. 03.08.2015, Az. 16 L 1495/15) und nun auch in zweiter und letzter Instanz vor dem OVG in Münster ohne Erfolg. Er hatte die Auffassung vertreten, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem grundrechtlich geschützten Freiheits- und allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Rocker provozieren sich durch die Kutten gegenseitig

Nach Auffassung des 5. Senats seien auf der Grundlage der polizeilichen Lageeinschätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebietsansprüche und Einflussbereiche rivalisierende Rockergruppierungen aufeinandertreffen, die sich durch das Tragen ihrer "Kutten" gegenseitig provozieren. Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die "Freeway Riders" bereit seien, sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen.

Angesichts der betroffenen Schutzgüter - Leib und Leben von Menschen - und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Rockergruppierungen immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen. Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner Kutte besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von "Rocker-Kutten" (Urt. v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15) stehe dem verhängten Kuttenverbot nicht entgegen. Der Senat bestätigte die Auffassung des VG, dass das Kuttenverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden könne, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirkliche.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

ahe/LTO-Redaktion

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OVG NRW bestätigt "Kuttenverbot" auf Cranger Kirmes: Rocker müssen "unsichtbar" bleiben . In: Legal Tribune Online, 07.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16529/ (abgerufen am: 28.01.2023 )

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