Streit um Bücher mit brisanten Inhalten: Das Oberverwaltungsgericht schützt Autorenrechte und hebt eine Entscheidung der Vorinstanz auf. Eine Stadtbücherei muss auf negative Vorabbemerkungen zu einem Buch verzichten.
Die Stadtbücherei Münster muss den Einordnungshinweis "Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt." aus zwei Büchern entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschl. v. 08.07.2025, Az. 5 B 451/25).
In den Büchern werden etwa die bemannte Mondlandung oder den Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki bestritten. Betroffen sind laut einer Meldung der Fachstelle Öffentliche Bibliotheken NRW das Buch "Putin, Herr des Geschehens?" von Jacques Baud sowie "2024 – das andere Jahrbuch: verheimlicht, vertuscht, vergessen" von Gerhard Wisnewski. Nach LTO-Informationen verlangte Wisnewski daraufhin die Entfernung sowie die zukünftige Unterlassung entsprechender Hinweise in seinen Büchern.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hatte als Vorinstanz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im April entschieden, dass die Stadtbücherei die beiden Bücher mit diesen Hinweisen versehen darf (Beschl. v. 11.04.2025, Az. 1 L 59/25). Der Autor wandte sich gegen die Entscheidung mit der Beschwerde an das OVG.
OVG: Einordnungshinweis verletzt doch Grundrechte
Solche Hinweise verletzen den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S.1 Grundgesetz (GG)) sowie in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten aus Art. 2 iVm Art. 1 GG, entschied der 5. Senat des OVG nun. Die im Buch enthaltenen Meinungen würden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein möglicher Leser würde von der Lektüre abgehalten, hieß es zur Begründung.
Dieser Grundrechtseingriff sei auch nicht durch das Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Der Stadtbücherei habe es freigestanden, das Buch erst gar nicht anzuschaffen. Wenn sie es doch tue, stehe ihr als öffentlicher Bibliothek jedoch keine Befugnis zu, dem Leser durch solche Hinweise negative Bewertungen mit auf den Weg zu geben.
Vielmehr liege der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
dpa/ail/LTO-Redaktion
OVG NRW schützt Autorenrechte: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57614 (abgerufen am: 22.01.2026 )
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