Das Rauchen von Wasserpfeifen ohne Tabak bleibt in nordrhein-westfälischen Cafés vorerst erlaubt. Das OVG in Münster entschied in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil, dass das Shisha-Rauchen mit Dampfsteinen oder getrockneten Früchten in Gaststätten nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt, weil dies nicht gesundheitsgefährdend sei.
Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist in NRW seit dem 1. Mai 2013 strikt verboten. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium des Landes darauf hin, dass davon auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen betroffen sei. Halte die Betreiberin ihr Angebot aufrecht, müsse sie mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Da die Frau dieses Risiko nicht eingehen wollte, klagte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell nicht anwendbar ist. Zugleich beantragte sie eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage beibehalten zu können.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW stellte nun in zweiter Instanz im Eilverfahren fest, dass eine Ausweitung des Rauchverbots in Gaststätten auf das Shisha-Rauchen mit Früchten und sogenannten Shiazo-Steinen nicht gerechtfertigt ist. Es gebe nämlich keine Erkenntnisse dazu, dass Passivraucher dadurch entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden (Beschl. v. 01.08.2013, Az. 4 B 608/13).
dpa/cko/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Nichtraucherschutz: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9284 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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