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OVG zu Zeckenbiss als Dienstunfall: Bis(s) zum Schich­tende

19.07.2017

Zecke

© sasel77 - stock.adobe.com

Ein Zeckenbiss während der Schicht kann durchaus als Dienstunfall gewertet werden. Aber dann müssen Zeit und Ort genau bekannt sein, sagt das OVG NRW.

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Wer einen Zeckenbiss als Dienstunfall geltend machen will, der muss Zeit und Ort des Bisses genau bestimmen. Anderenfalls gilt die Vermutung, dass es sich auch um einen Freizeitunfall gehandelt haben könnte - auch dann, wenn man im Dienst durch dichtes Gestrüpp waten musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hervor (Urt. v. 19.07.2017, Az. 3 A 2748/15).

Ein Polizeibeamter war während seiner Nachtschicht am 14. September 2013 Zeuge geworden, wie ein Auto von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Um dem Fahrer zu helfen, eilte der Beamte zu Fuß durch das hohe Gestrüpp und hielt sich dort längere Zeit auf.

Vor und nach seiner Schicht duschte er. Während er nach eigenen Angaben bei der Dusche vor Dienstbeginn keine Auffälligkeiten an seinem Körper festgestellt hatte, fiel ihm bei der anschließenden Körperpflege eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich auf, der er zunächst keine weitere Bedeutung zumaß. Erst vier Tage später entdeckte er an der Stelle eine Zecke.

"Ereignis Zeckenstich" nicht ausreichend bestimmbar

Das Polizeipräsidium Köln verwehrte ihm auf seinen Antrag hin allerdings die Anerkennung als Dienstunfall, und auch vor dem Verwaltungsgericht hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Das OVG schloss sich dem nun an und wies die Klage des Beamten ebenfalls ab.

Das "Ereignis Zeckenstich", wie es der 3. Senat nannte, sei im vorliegenden Fall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar, was für die Anerkennung als Dienstunfall aber erforderlich sei. Die Angaben des Mannes in der mündlichen Verhandlung hätten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes belegt, dass sich der Biss bei dem beschriebenen Einsatz und somit in seiner Dienstzeit zugetragen habe.

Allein die plausible Möglichkeit genüge nicht, meinten die Richter. Schließlich trage der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die Darlegungslast hinsichtlich für ihn günstiger Umstände. Könne deren Vorliegen trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht festgestellt werden, so gehe dies zu seinen Lasten. Es bestehe hier auch die mehr als nur theoretische Möglichkeit, dass er sich den Biss außerhalb seiner Dienstzeit zugezogen habe.

Zeckenbiss kann Dienstunfall sein

Dass ein Zeckenbiss generell als Dienstunfall in Frage kommt, war somit vom Gericht nicht zu klären. OVG-Sprecherin Dr. Gudrun Dahme äußerte gegenüber LTO: "Dazu gibt es bereits Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass generell ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden kann, ist danach unproblematisch."

In der Tat hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 im Falle einer Lehrerin, die bei einem Schulausflug gebissen worden war, festgestellt, dass ein Zeckenbiss als Dienstunfall im Einzelfall anerkannt werden kann. Es handele sich gerade nicht um die Realisierung einer bloßen Alltagsgefahr (Urt. v. 25.02.2010, Az. 2 C 81.08).

Zur Voraussetzung machte auch das BVerwG die hinreichend genaue Bestimmbarkeit von Zeit und Ort des Bisses. Da sich die Frau auch in Unterrichtspausen während des Ausflugs aus dienstlichem Grund in einem Waldstück aufgehalten hatte, gelang ihr damals dieser Nachweis.

mam/LTO-Redaktion

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OVG zu Zeckenbiss als Dienstunfall: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23507 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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