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OVG zu immissionsschutzrechtlicher Genehmigung: Gleit­schirm­f­lieger müssen Wind­park hin­nehmen

24.03.2026

Ein Gleitschirmflieger vor Windrädern

Ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein will im Hochsauerlandkreis den Betrieb einer Windkraftanlage verhindern. Foto: Willi – stockadobe.com

Seit 30 Jahren starten im Sauerland Drachenflieger von einem bestimmten Platz. Jetzt befürchten die Flieger Einschränkungen durch einen Windpark in der Nähe – doch dessen Betrieb müssen sie hinnehmen, so das OVG NRW. 

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Eine Windenergieanlage in Meschede behält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein unterlag mit einem Eilantrag dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster (Beschl. v. 19.03.2026, Az. 22 B 1325/25.AK). 

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich im südlichen Außenbereich von Meschede, allerdings nur rund 550 Meter entfernt von einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz. Von dort starten laut Verein im Jahr 2024 rund 1.000 Flieger, damit zähle er zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen. 

Der Verein im Hochsauerlandkreis sieht in der Anlage ein Sicherheitsrisiko für die knapp 800 Mitglieder und fürchtet eine unzumutbare Einschränkung des Flugbetriebs. Neben der anhängigen Klage in der Hauptsache erhob der Verein daher den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage hat diese Wirkung gem. § 63 Abs. 1, S. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) nicht. 

Der Eilantrag richtete sich nach §§ 80a Abs. 3, S. 2; 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Genehmigung hat der Hochsauerlandkreis ausgestellt – der ist also die Antragsgegnerin bzw. Beklagte; die Genehmigung gilt aber zugunsten des Anlagenbetreibers, der daher ins Verfahren einbezogen werden muss.

Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt

Mit seinem Vorbringen kam der Verein vor dem beim Thema Windkraftanlagen erstinstanzlich zuständigen OVG allerdings nicht durch. Der Verein sei schon im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden, Verfahrensfehler lägen also nicht vor, so das OVG.

Materiellrechtlich habe der Bescheid den Verein – als Dritten – auch nicht in sonstigen Rechten verletzt, entschied der Senat. Denkbar wäre nur eine Verletzung des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme in Form einer schädlichen Umwelteinwirkung durch die Anlage, verankert ist dieses Gebot in § 35 Abs. 3, S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB). 

Eine solche Verletzung sah der 22. Senat aber nicht. Dafür hätte die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis laut OVG "rücksichtslos" sein müssen, was aber nicht der Fall sei. Der Flugbetrieb unterliege zwar womöglich durch Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen, doch für eine der Vorschrift nach notwendige "Rücksichtslosigkeit" reichte das dem Senat nicht.

Keine Probleme bis Windgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde

Insbesondere sei die vom Verein befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Dabei ging es um die Frage, ob durch die Luftverwirbelungen durch die Anlage die Flieger nicht mehr fliegen können. Der Verein habe aber selbst dargestellt, dass der Flugbetrieb bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 Kilometern pro Stunde ohne nennenswerte Beeinträchtigung möglich ist. Gerade dieser Bereich ist für den Gleitschirmflug relevant, der überhaupt nur bei mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 Kilometern pro Stunde erfolgen könne. 

Bei diesen Windgeschwindigkeiten können laut OVG zwar auch die Anlagen schon laufen, nämlich bereits ab elf Kilometern Windgeschwindigkeit pro Stunde. Die den Flugverkehr möglicherweise beeinträchtigenden Verwirbelungen träten unter 20 Kilometern pro Stunde aber schon gar nicht auf und könnten daher auch den Flugbetrieb nicht stören. 

Zudem verwies der Senat auf den einschlägigen Regionalplan. Ein solcher Plan legt fest, wo überhaupt eine Windkraftanlage gebaut werden darf. Danach liegt die Anlage im einschlägigen Regionalplan. Damit sei bereits vor Erteilung der Genehmigung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Flugvereinsbetriebs in diesem Bereich getroffen. Auch das sei ein Beleg dafür, so der Senat, dass das Gebot der Rücksichtnahme durch die zuständige Behörde gewahrt worden sei.

Der Gleitschirmfliegerverein wird in den Verfahren von Rechtsanwalt Armin Brauns aus Dießen am Ammersee vertreten, der Beigeladene Anlagenbetreiber von der Kanzlei Engemann und Partner aus Lippstadt. Der Hochsauerlandkreis war im Eilverfahren nicht anwaltlich vertreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Regionalpläne sind großes Thema für das OVG NRW

Mit dem Thema der Regionalpläne wird sich das OVG in nächster Zeit noch häufiger befassen. Bei dem Gericht sind zu dem Thema mehrere Eil- und Hauptsacheverfahren anhängig. Es sind von Kommunen und Kreisen angestrengte Verfahren, die keine Anlagen auf ihrem Gebiet haben wollen, oder von Betreibern, die diese an anderer Stelle bauen möchten, oder von Nachbarn, die sich beeinträchtigt fühlen, oder Naturschutzverbände, die Umweltgefahren befürchten.

Am OVG war für das aufkommende Thema Windkraftanlagen bereits Mitte 2022 ein zusätzlicher Senat – der auch hier entscheidende 22. Senat – geschaffen worden, zudem befassen sich zwei weitere Senate am OVG mit dem Thema Windanlagen. Das OVG ist in Eil- und Hauptsacheverfahren seit Ende 2020 landesweit für alle neuen Streitfälle um die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 50 Metern erstinstanzlich zuständig.

tap/LTO-Redaktion

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OVG zu immissionsschutzrechtlicher Genehmigung: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59563 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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