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Wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Ehemann eingestellt: Tages­mutter nicht mehr für ihren Beruf geeignet

23.06.2021

Kinderzimmer mit Spielzeug

(c) Rawpixel.com - stock.adobe.com

Eine Tagesmutter verliert ihre Eignung als Kindertagespflegeperson, wenn sie ihren Ehemann als Hausmeister einstellt, der wegen schweren Kindesmissbrauchs verurteilt worden ist, und er dabei Kontakt zu den Kindern hat, entschied das OVG NRW.

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Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege, wenn sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeistertätigkeiten in den Betrieb einer Großtagespflegestelle einbindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG, Beschl. v. 21.06.2021, Az. 12 B 910/21) entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Die klagende Frau betreibt eine Großtagespflege. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamts hatte sich der Ehemann der Frau in den Räumlichkeiten der Großtagespflege befunden. Außerdem hatte sie ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Tageskinder überlassen. Auch hatten mehrere Eltern gemeldet, dass sich der Ehemann der klagenden Tagesmutter wiederholt während der Betreuungszeiten in der Großtagespflege aufgehalten habe. Der Ehemann war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Jahren 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen war im Jahr 2017 ausgelaufen.

Die Stadt Köln hatte nach dem Besuch des Jugendamtes die Tagespflegeerlaubnis der Frau aufgehoben. Dagegen hatte die Frau einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gestellt. Dort erklärte sie, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab.

Die dagegen eingelegte Beschwerde beim OVG hatte nun ebenso keinen Erfolg. Zur Begründung führte der 12. Senat aus: Um als Kinderpflegeperson geeignet zu sein, müsse die Frau die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schützen. Damit sei es unvereinbar, dass die Frau ihren Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten betraut, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgen. Auch eine nur kurzzeitige Überlassung der Tagespflegekinder in der Betreuung des Mannes sei nicht zulässig, weil sich schon daraus eine drohende Kindeswohlgefährdung ergebe.

cp/LTO-Redaktion

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Wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Ehemann eingestellt: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45281 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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