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OVG NRW klärt bisher unbeantwortete Frage: Wie der Schlüssel zu einem Waf­fen­schrank auf­be­wahrt werden muss

von Paula Binder

31.08.2023

Waffen und Munition auf einem Tisch

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Schlüssels zu einem Waffenschrank reicht ein 40 Kilogramm schwerer, dick- und doppelwandiger Stahltresor mit Zahlenschoss nicht aus. Foto: Atlantisstudio/stock.adobe.com

Wegen einer Lücke im Gesetz herrschte unter Waffenbesitzern lange Zeit Unsicherheit. Nun hat das OVG im Fall eines Jägers erstmals die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken festgelegt - und die sind streng.

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Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW am Mittwoch entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers hat es allerdings für rechtswidrig gehalten (Urt. V. 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20).

In das Haus des Jägers aus Duisburg war während seines Urlaubs eingebrochen worden und aus dem - unbeschädigt gebliebenen - Waffenschrank waren zwei Kurzwaffen und Munition gestohlen worden. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsstandard. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in einem etwa 40 Kilogramm schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss auf. 

Das genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin hatte das Polizeipräsidium Duisburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Jägers widerrufen. Dieser zog dagegen vor Gericht. Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage noch abgewiesen hatte, war der Mann in der Berufungsinstanz nun erfolgreich. Nach Ansicht des OVG lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vor. Denn trotz der unsachgemäßen Verwahrung des Schlüssels sei der Mann nicht waffenrechtlich unzuverlässig, so das Gericht.

Strenge Anforderungen an die Verwahrung der Schlüssel 

Zur Einordnung: Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Waffenerlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG legt fest, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wiederum besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist dabei eine auf Tatsachen gestützte, in die Zukunft gerichtete Prognose.

Diese Prognose des OVG fiel hier zugunsten des klagenden Jägers aus. Zwar habe er in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt habe. Denn: Die Schlüssel zu einem Waffenschrank seien in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht, stellte das OVG nun erstmals klar. Diesen Anforderungen genüge der Tresor des Mannes nicht.

Bisher gab es keine rechtliche Orientierung für Waffenbesitzer

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertige aber eine Unzuverlässigkeitsprognose ausnahmsweise nicht, so das OLG. Einem juristischen Laien - wie dem Jäger - habe es sich in subjektiver Hinsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt.  

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, sei gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlten jedoch, so das OVG. Ebenso wenig habe es bis zum nun verkündeten Urteil des Senats Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, an denen sich Waffenbesitzer hätten orientieren können und müssen.

Im Übrigen habe der Jäger auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte den Waffenschrankschlüssel an sich nehmen. Vielmehr habe er mit der Aufbewahrung in dem Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen seien, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern oder zu erschweren, stellte das Gericht fest. Nach alledem sei daher auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Es ist eine von zwei Entscheidungen des OVG am Mittwoch, die sich mit der waffenrechtlichen Erlaubnis beschäftigen. In einem weiteren Urteil hat sich das Gericht mit dem Fall eines Elitesoldaten befasst, der einen Waffenschein erlangen wollte, weil er sich nach einem Afhganistan-Einsatz durch terroristische Anschläge gefährdet sah.

pab/LTO-Redaktion

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OVG NRW klärt bisher unbeantwortete Frage: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52605 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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