Ein "Smart Pet Feeder" mit Kamera und Mikrofon ist keine verbotene Telekommunikationsanlage, so das OVG NRW. Der Futterautomat tarne sich nämlich nicht als gewöhnlicher Futternapf, sondern sei erkennbar auf Vierbeiner-Überwachung ausgelegt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte den Vertrieb eines Futterautomaten untersagt, der als "Smart Pet Feeder" mit Kamera und Mikrofon ausgestattet war. Begründung: Es handele sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage. Die Gerichte sehen das anders, wie nun bekannt wurde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Beschwerde der BNetzA gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zurück, der das Verbot vorläufig ausgesetzt hatte.
Der Streit nahm seinen Lauf im Oktober 2024. Damals forderte die Behörde Händler auf, den "Smart Pet Feeder" von ihren Webseiten für den deutschen Markt zu löschen, da das Bereitstellen auf dem hiesigen Markt gegen nationale Rechtsvorschriften verstoße. Nach einigem Hin und Her untersagte sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im April 2025 den Vertrieb unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro.
Der Futterautomat sei eine verbotene Telekommunikationsanlage nach § 8 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Gemeint sind danach solche Anlagen, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und sowohl aufgrund der Verkleidung als auch aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Art und Weise dazu geeignet und bestimmt sind, das Bild oder das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Dieser Definition entspreche der "Smart Pet Feeder".
Überwachungszweck bei Futterautomat erkennbar
Der Hersteller des Automaten ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Anordnung der BNetzA vor. Er beantragte, die sofortige Vollziehung auszusetzen und die Vertriebsuntersagungen an Händler vorläufig zurückzunehmen. Der Futterautomat tarne sich nämlich nicht als etwas anderes und sei deutlich als solcher erkennbar. Deshalb sei er gerade offensichtlich nicht dazu bestimmt, andere Personen heimlich aufzuzeichnen. Dass das hypothetisch möglich wäre, reiche nicht für ein Verbot.
Das VG Köln gab dem Hersteller ihm Recht (Beschl. v. 22.12.2025, Az. 1 L 2838/25). In seinen Leitsätzen stelle es fest, dass eine Telekommunikationsanlage als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet ist, wenn die – von außen nicht erkennbare – Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde.
Anhaltspunkte dafür, den Anwendungsbereich des Verbots deutlich auszuweiten, bestünden auch nach dem neuen § 8 TDDDG nicht. Deshalb sei der Futterautomat keine verbotene Telekommunikationsanlage: Ein "Smart Pet Feeder" täusche gerade nicht vor, ein einfacher Futternapf zu sein. Schon das Aussehen unterscheide sich deutlich von einem gewöhnlichen Futternapf, etwa durch die angebrachten Lautsprecher. Bemerke ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechne er zugleich mit einer Überwachungsfunktion, weil der Zweck dieses Futterautomaten gerade darin liege, das Tier bei örtlicher Abwesenheit zu überwachen und mit ihm zu kommunizieren. Heimlich sei daran nichts mehr, so das Gericht.
Mögliche Zweckentfremdung führt nicht zu Verbot
Gegen die Entscheidung ging wiederum die BNetzA vor, doch das OVG NRW bestätigte die Auffassung des VG Köln nun. § 8 Abs. 2 TDDG stellt als Regelbeispiel gerade auf die Tarnung der Überwachungs- und Kommunikationsfunktionen ab. Daher müssten Gegenstände von dem Verbot ausgenommen werden, bei denen sich "nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden" seien.
Diese Auffassung sei auch deshalb konsequent, weil bei heimlicher Überwachung durch getarnte Geräte eine Strafbarkeit nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG für das Herstellen oder Bereitstellen auf dem Markt anknüpft. Deshalb dürfe man § 8 Abs. 2 TDDDG juristisch nicht zu weit auslegen. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass das Regelbeispiel nach Vorstellung des Gesetzgebers keine Anwendung finden soll, wenn "beim bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gegenstands objektiv erkennbar kein Überwachungszweck von Menschen" – sondern, wie hier, nur von Tieren – besteht.
Bei Geräten, die zwar geeignet sind, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, aber offensichtlich anderen Zwecken dienen, werde die abstrakte Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Da es nicht zur Bestimmung des "Smart Pet Feeders" gehöre, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt aufzunehmen, sei darin keine getarnte und damit keine verbotene Telekommunikationsanlage zu sehen.
Der Beschluss des OVG ist gemäß § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
jh/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60916 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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