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44027

NRW: OVG lässt Beru­fung von Sami A. nicht zu

19.01.2021

Flaggen von Tunesien

radopix - stock.adobe.com

Der mutmaßliche islamistische Gefährder Sami A. kommt nicht zurück nach Deutschland. Der Tunesier, dessen Abschiebung 2018 eine Debatte über den Rechtsstaat ausgelöst hatte, blieb auch vor dem OVG NRW ohne Erfolg. 

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Der Tunesier Sami A. ist mit seinem Asylverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben. Der 1. OVG-Senat wies seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen ab (Beschl. v. 16.01.2021, Az. 1 A 909/19.A). Das VG hatte den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor rund einem Jahr für rechtmäßig befunden. 

Der Fall Sami A. beschäftigt die nordrhein-westfälische Justiz seit über zehn Jahren. Sein Asylantrag war im Jahr 2007 abgelehnt worden. Zwei Jahre später hatte ein Gericht erstmals ein Abschiebungsverbot erlassen. Der 1997 als Student nach Deutschland gekommene Sami A. soll zeitweise der Leibgarde des 2011 getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden angehört haben. In Deutschland soll er sich als salafistischer Prediger betätigt haben. Sami A. hatte die Vorwürfe stets bestritten, die Bundesanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Vor seiner Abschiebung lebte er in Bochum.

Im Juli 2018 wurde A. nach Tunesien abgeschoben, obwohl das VG Gelsenkirchen dies am Tag zuvor untersagt hatte. Der entsprechende Beschluss wurde den zuständigen Behörden aber erst zugestellt, als Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis saß. Der Fall löste eine Debatte über den Rechtsstaat aus.

Das VG hatte die Abschiebung als rechtswidrig gerügt und die Rückholung von Sami A. angeordnet. Dazu kam es aber nicht, weil das BAMF im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Verbalnote der tunesischen Botschaft vorgelegt hatte. Darin sicherte Tunesien zu, die Menschenrechte zu beachten und A. nicht zu foltern oder unmenschlich zu behandeln. Nach Vorlage der Verbalnote bestätigte das VG die Aufhebung des Abschiebungsverbots. 

Das OVG lehnte den Antrag von A. auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil nun ab. A. habe nicht dargelegt, dass Zulassungsgründe vorliegen, hieß es. Er begehre hauptsächlich eine abweichende rechtliche Bewertung seines Falls und mache damit in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Dies rechtfertige in asylrechtlichen Verfahren keine Zulassung der Berufung, so das OVG.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. 

acr/LTO-Redaktion

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NRW: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44027 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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