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OVG NRW zum Beamtenrecht: Bie­nen­stich auf dem Weg zur Arbeit kann Arbeit­s­un­fall sein

05.08.2026

Eine Biene fliegt neben einem Fahrradweg, neben dem Blumenkübeln stehen. Im Hintergrund ist ein Fahrrad im Vorbeifahren zu sehen.

Es mag zunächst kleinlich wirken, wegen eines Bienenstichs auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu klagen. Es könnte später aber einen Unterschied machen, wenn sich Folgebeschwerden einstellen. Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Wo endet das allgemeine Lebensrisiko und wo beginnt der beamtenrechtliche Dienstunfallschutz? Das OVG Nordrhein-Westfalen hat diese Frage für einen Beamten beantwortet, der auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad von einer Biene gestochen wurde.

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Ein Beamter, der auf dem Weg zur Dienststelle von einer Biene gestochen wird, erleidet einen Dienstunfall. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschl. v. 12.05.2026, Az. 1 A 868/22) bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln (Urt. v. 25.03.2022, Az. 15 K 2890/21).

Geklagt hatte ein Beamter, der im August 2018 mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner von seinem Wohnort 20 Kilometer entfernten Dienststelle von einer Biene gestochen worden war. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Dienstunfall jedoch ab. Das Risiko eines Insektenstichs sei grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Ferner habe der Mann das Risiko durch die freiwillige Wahl des Fahrrads sowie einer Strecke durch die freie Natur selbst erhöht. Die Behörde ging daher davon aus, dass der Bienenstich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei.

Dieser Auffassung folgte bereits das VG Köln nicht und gab dem Fahrradfahrer recht. Die Behörde legte einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein. Jedoch hatte das OVG NRW keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils.

Ob Fahrrad oder Öffentliche: Wahl des Verkehrsmittels ist frei

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall jedes "auf einer äußeren Einwirkung beruhende, plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare, einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist". Zum Dienst gehören gem. § 31 Abs. 2 S. 1 BeamtVG auch der unmittelbare Weg zur und von der Dienststelle. Das Vorliegen eines Arbeitsweges nahm das OVG schnell an: Der Beamte habe sich unstreitig auf dem Weg zur Arbeit befunden. Er habe auch keinen Umweg unternommen oder die Fahrt unterbrochen.

Juristisch spielte die Musik nämlich woanders: Die Wahl des Verkehrsmittels stehe grundsätzlich im freien Ermessen des Beamten und sei vom Dienstherrn hinzunehmen, so das Gericht. Auch der Umstand, dass der Beamte das Fahrrad wählte, um sich körperlich zu ertüchtigen, ändere nichts am dienstlichen Zusammenhang des Bienenstichs. Sportliche Betätigung bei der Verkehrsmittelwahl sei eben ein untergeordneter Nebenzweck. Das sei vergleichbar mit Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel, die auf dem Weg ein Buch oder die Tageszeitung lesen: Auch hier gebe es einen persönlichen Nutzen, jedoch sei dies auch nicht der verfolgte Hauptzweck, nämlich zur Arbeit zu kommen.

Der Unfallschutz umfasse auch alle typischen und atypischen Gefahren der Fahrradnutzung. Damit sei auch das Risiko eines Insektenstichs umfasst, so das OVG. Daran ändere auch § 60 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nichts, auf den der Dienstherr verwies. Demnach erfolgt das Betreten der Natur "auf eigene Gefahr". Dabei handele es sich aber um eine Norm, die ausschließlich das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer regle. Der Haftungsausschluss könne somit keine Auswirkung auf den beamtenrechtlichen Unfallschutz haben.

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Entscheidung wohl übertragbar auf Arbeitnehmer

Dass ein Insektenstich auch vom Unfallschutz gedeckt ist, mag auf den ersten Blick wenig relevant wirken. Ein Stich kann aber (auch noch einige Zeit später) Allergien, Entzündungen und Infektionen auslösen. Behandlungskosten können in diesen Fällen in die Höhe schnellen, auch kann es dadurch zu langwierigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten kommen. Dann wird relevant, ob Unfallschutz besteht oder nicht.

§ 31 BeamtVG gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer:innen, sondern ausschließlich für verbeamtete Personen. Arbeitnehmer:innen sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Doch auch hier gibt es einen Versicherungsschutz für Arbeitswege gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Ein Vergleich liegt daher nahe. So geht etwa die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf ihrer Website davon aus, dass auch bei Arbeitnehmer:innen ein Insektenstich einen Arbeitsunfall darstellen kann, wenn er auf dem Arbeitsweg erfolgt. 

sim/LTO-Redaktion

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OVG NRW zum Beamtenrecht: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60579 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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