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Offizier macht seinen Umzug mit der "Queen Mary 2": OVG NRW bewil­ligt Kreuz­fahrt als Umzugs­kosten

20.04.2018

Queen Mary 2

© joegast - stock.adobe.com

Den Umzug nach seiner Rückversetzung von den USA nach Deutschland hatte ein Berufsoffizier mit einer Kreuzfahrt auf der Queen Mary 2 verbunden. Damit war er geradezu sparsam, die Kosten bekommt er erstattet, entschied das OVG NRW.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Bundeswehroffizier im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Transatlantikkreuzfahrt als Umzugskosten hat (Urt. v. 20.04.2018, Az. 1 A 1971/15).

Der Kläger, der an der Deutschen Botschaft in Washington D.C. als Militärattaché eingesetzt war, wurde im Herbst 2013 zurück nach Deutschland versetzt. Und beschlossen, seinen dann anstehenden Umzug mit einem Urlaub zu verbinden. Gesagt, getan, für die Überfahrt mit der "Queen Mary 2" von New York nach Hamburg und die An- und Abfahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für seine vierköpfige Familie Kosten in Höhe von ca. 3.500 Euro. Hiervon hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage eines Preisvergleichs mit den fiktiven Flugkosten von Washington nach Frankfurt in der Economy-Klasse nur einen Teil erstattet. 

Anders als die Vorinstanz entschied das OVG nun, dass für die fiktiven Flugkosten nicht die Economy-, sondern die Business-Class maßgeblich sei. Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von - wie hier - über vier Stunden gelte der Grundsatz, dass die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden; eine wirksame Ausnahme gebe es, auch im Erlasswege, nicht. 

Die sich damit fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise, so das OVG. Der Anspruch des Offiziers auf Umzugskostenvergütung sei aber nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten seien in der Höhe der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

acr/LTO-Redaktion

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Offizier macht seinen Umzug mit der "Queen Mary 2": OVG NRW bewilligt Kreuzfahrt als Umzugskosten . In: Legal Tribune Online, 20.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28203/ (abgerufen am: 09.08.2022 )

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